Kirchheim

Das Finanzamt zahlt bei Unfällen mit

Glätte Der Steuerzahlerbund gibt Tipps für den Weg zur Arbeit.

RutschpartieFoto: SDMG/Woelfl
RutschpartieFoto: SDMG/Woelfl

Region. Die winterlichen Straßenverhältnisse haben für so manchen Autofahrer derzeit ausgesprochen negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, denen solcher Schaden auf dem Weg zur Arbeit entsteht, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Das zumindest rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg eindringlich. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen.

Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die Ausgaben grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt übrigens auch dann, wenn man als Fußgänger oder Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht,

Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Schaden, der auf dem Arbeitsweg entstanden ist, nicht repariert wird.

Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber begründet werden muss, dass die Unfallfahrt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist. Der Steuerzahlerbund rät daher, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung auch einzureichen.

Diese und viele weitere Steuertipps rund um das Thema Autofahren finden Steuerzahler im kostenlosen Ratgeber „Auto und Steuern“, der beim Bund der Steuerzahler unter der gebührenfreien Nummer 08 00/0 76 77 78 bestellt werden kann.pm