Kirchheim. Im Bereich der Altenhilfe ist Kirchheim bestens aufgestellt. Viel ist in den vergangenen 20 Jahren geschehen. Durch Vernetzung von fachlichen Kompetenzen und Ressourcen konnte ein differenziertes Altenhilfeangebot aufgebaut werden. Mit dazu beigetragen hat die Arbeitsgemeinschaft Ambulanter Dienste – ein wichtiges sozialpolitisches Fachgremium, das durch die neu gegründete Altenhilfekonferenz weiterentwickelt wurde.
Durch die Altenhilfekonferenz sollen die Kooperation und Vernetzung weiter verbessert werden, um so infrastrukturell die vielfältigen Angebote der Altenhilfe bestmöglich für die Zukunft in Kirchheim zu sichern. Dabei stehen der Selbsthilfegedanke und das bürgerschaftliche Engagement ebenso im Vordergrund wie die Prävention, Betreuung und Begleitung von pflegebedürftigen älteren Menschen. Mit Blick auf die demografische Entwicklung, die Belastung der Kassen und der Kommunen wies Sozialamtsleiter Roland Böhringer in seiner Begrüßung darauf hin, dass die Dimension dieser bevorstehenden Entwicklung und die Folgen derzeit nicht abgeschätzt werden könnten. „Es wird über die demografische Entwicklung viel geredet, es muss aber auch viel getan werden“, sagte Roland Böhringer, der sich über das rege Interesse an der ersten Altenhilfekonferenz freute und mit Professor Konrad Stolz einen profunden Referenten ankündigte. Der Jurist lehrte an der Hochschule für Sozialwesen in Esslingen. Er ist unter anderem in der Alzheimer-Gesellschaft engagiert.
Das Empfinden der Normalität durch gesunde Menschen weicht oft sehr von dem eines an Demenz erkrankten Menschen ab. Was Pflegende empfinden und wahrnehmen, wird von dem demenziell Erkrankten ganz anders wahrgenommen und empfunden. Daher ist die Versorgung und Pflege von Menschen mit Demenz eine ständige Gratwanderung zwischen Freiheitsrechten nach Artikel zwei des Grundgesetzes (GG) und Fürsorgepflichten. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt, lautet Artikel eins des GG. In Artikel zwei heißt es: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Betrachtet man nun die Situation eines sich selbst gefährdenden Demenzkranken, so geraten hier zum einen das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheitsrechte in Konkurrenz zueinander. Sobald eines dieser Rechte eingeschränkt wird, gerät man unwillkürlich auf Konfrontationskurs mit der Würde des Menschen. Juristisch wie auch ethisch steht also durchaus verpflichtend im Vordergrund, Selbstgefährdungen demenzkranker Menschen durch alle möglichen prophylaktischen und therapeutischen Maßnahmen zu verhindern oder wieder abzubauen.
In diesem Zusammenhang verwies Stolz auf die Voraussetzung für die uneingeschränkte Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts eines Patienten. Die Fähigkeit zur freiwilligen Willensbestimmung, die „Einwilligungsfähigkeit“, bezieht sich auf höchstpersönliche Entscheidungen – insbesondere den eigenen Körper betreffend –, sei es bei medizinischen und pflegerischen Maßnahmen. Anhand eines Beispiels erläuterte der Referent die „Einwilligungsfähigkeit“: Erfasst ein Patient mit beginnender Demenz noch die ärztliche Aufklärung, die Vorteile und Risiken der Behandlung, kann er sie abwägen. Außerdem ist er in der Lage, die Bedeutung und den Zweck einer Schutzmaßnahme zu erkennen, sich bewusst für oder gegen die Maßnahme zu entscheiden. Dann darf er nicht gegen seinen Willen behandelt, gepflegt oder seiner Freiheit entzogen werden.
Voraussetzungen für Freiheitsentziehung bei Menschen mit Demenz sind laut Professor Stolz dann gegeben, wenn „eine Einwilligungsunfähigkeit beim Patienten bestätigt wurde, Gefahr für Leib oder Leben des Kranken besteht. Die Einwilligung der Maßnahmen kann durch Betreuer oder Bevollmächtigte erfolgen oder durch eine gerichtliche Genehmigung“.
Das Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis nach Fürsorge und Sicherheit und dem konkurrierenden Willen zur Bewegungsfreiheit ist nicht nur in der ambulanten häuslichen Pflege ein Thema, sondern zunehmend auch in Senioreneinrichtungen. Rund 60 bis 70 Prozent der Menschen, die in Heimen leben, sind von Demenz betroffen. Um an Demenz Erkrankten angemessen begegnen zu können, benötigt das Pflegepersonal Fachwissen und Einfühlungsvermögen sowie Verständnis für den demenziell veränderten Menschen. Ein Fachgremium wie die Altenhilfekonferenz bietet hier die Möglichkeiten und zugleich Chancen, Entwicklungen frühzeitig zu erkennen, Bedarfe zu formulieren sowie Maßnahmen anzuregen und auf den Weg zu bringen.
