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Das Gerangel um den Ohmdener Talhof

-Im Jahr 2002 gab die Gemeinde Margarete Rösch ihr kommunales Einvernehmen für die Umnutzung einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Scheune. Nach einiger Verzögerung genehmigte das Landratsamt 2006 den Bau. -Weil das Gebäude weitestgehend abgerissen und mit neuen Baustoffen errichtet worden war, verfügte das Landratsamt noch im selben Jahr einen Baustopp. -Ende 2006 stellte Margarete Rösch einen neuen Bauantrag, den das Landratsamt 2007 ablehnte. Gleichzeitig ordnete die Behörde den Abriss des Rohbaus an. -Mit Urteil vom 4. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die von Margarete Rösch erhobene Klage ab. Ein Antrag auf Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Anfang 2010 blieb erfolglos. -Daraufhin reichte die Bauherrin beim baden-württembergischen Landtag eine Petition ein, um die Aufhebung der Abrissverfügung zu erreichen und das Wohngebäude fertigstellen zu dürfen. Einmütig stellte sich der Petitionsausschuss im Juli 2011 hinter das Ansinnen der Bauherrin und erließ am 25. April 2012 den Bescheid, dass der Rohbau fertiggestellt und für das allgemeine Wohnen genutzt werden kann. -Dagegen erhob die Gemeinde Ohmden am 16. Mai 2012 Klage und beantragte gleichzeitig in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. -Die Zweite Kammer unter dem Vorsitz des Verwaltungsgerichtspräsidenten Stefan Kuntze gab im Juni dem Eilantrag statt und verfügte einen Baustopp. In seiner Begründung führte Kuntze unter anderem aus, das Ministerium greife mit seinem Bescheid unzulässig in die Planungshoheit der Gemeinde ein. -In der mündlichen Verhandlung vor der Zweiten Kammer des Stuttgarter Verwaltungsgerichts am 16. Januar 2013 hob die Vertreterin des Landes die Entscheidung vom 25. April vergangenen Jahres auf. Alle Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren für erledigt. Im Ergebnis erkannte das Land die Verletzung der kommunalen Planungshoheit an. Der Rohbau durfte damit weiterhin nicht fertiggestellt werden. Im Hinblick auf eine geplante Neuregelung des Baugesetzbuches schlossen Land und Bauherin einen Vergleich: Darin verpflichtete sich die Bauherrin, spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten einen neuen Bauantrag zu stellen. Das Land wiederum verpflichtete sich, bis zum Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens den Rohbau nicht abreißen zu lassen. Wäre die Neuregelung des Baugesetzbuches nicht bis zum Ende der vergangenen Legislaturperiode in Kraft getreten, hätte der Rohbau beseitigt werden müssen. Das wäre auch der Fall gewesen, wenn die Bauherrin keinen Bauantrag gestellt hätte.ank