Lokales

Ein Internetlink als geistiges Eigentum

Rechtsstreit am Amtsgericht um Lizenzen und Veränderungen an einem Quellcode

Es erinnert an eine Posse, hat aber doch einen ernsthaften Hintergrund: In einem Zivilprozess ging es gestern am Kirchheimer Amtsgericht um Fragen des Urheberrechts für Websites.

Andreas Volz

Kirchheim. Der Beklagte aus Kirchheim betreibt Websites mit Informationen über verschiedene Städte. Dazu gehören in erster Linie Tipps zur Freizeitgestaltung. Die Klägerin hat für eine dieser Websites die Templates geschaffen. „Das Layout stammt von mir“, sagte sie gestern. Der Betreiber der Website hat für diese Dienstleistung auch die vereinbarte Lizenzgebühr entrichtet. Das Problem entstand erst dadurch, dass es später zwei ähnliche Websites mit derselben Art von Informationen über zwei weitere Städte gab.

Die Klägerin verweist darauf, dass die Lizenz nur für die erste Domain gilt und nicht für weitere Internetadressen. Sie fordert deshalb Lizenzgebühren für die beiden anderen Seiten. Außerdem fordert sie, dass ein Backlink erscheint, der die Nutzer der Seiten auf ihre eigene Homepage verweist. Das sei – zumindest für die lizenzierte Website – mündlich so vereinbart worden. Den Backlink habe sie auch angebracht. Er sei nachträglich entfernt worden. Das wiederum wertet die Klägerin als Eingriff in den Quellcode, den sie erstellt hat und den sie als ihr geistiges Eigentum betrachtet: „Der gesamte Quellcode ist urheberrechtlich geschützt.“

Der Beklagte wiederum ist der Überzeugung, dass er die Inhalte und die Links auf einer Website, die er selbst unterhält, auch selbst bestimmen kann. Den Backlink einfach wider anzubringen, lehnt er rundweg ab. Originalton: „Ich mach‘ doch nicht für eine Frau Werbung, die mich verklagt.“ Sein Anwalt übrigens mäkelt an der gesamten Homepage herum: „Ich kann keine gestalterische Eigenart erkennen.“ Die Seite sei nicht nur Dutzendware, sondern sogar Tausenderware.

Trotzdem waren der Beklagte und sein Anwalt bereit, auf den Vergleichsvorschlag des Richters Dr. Fabian Osswald einzugehen. Demnach wären rund 1 800 Euro zu entrichten gewesen, als Lizenzgebühr für die zwei zusätzlichen Websites sowie zur Deckung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Außerdem wäre im Internet statt des Backlinks noch der Hinweis „templates released by ...“ anzubringen gewesen.

Die Klägerin wollte sich darauf aber nicht einlassen. Deshalb wird nun ein Gutachter klären müssen, inwieweit das Urheberrecht verletzt ist und ob die von der Klägerin geltend gemachte Lizenzgebühr angemessen ist. Am Ende könnte sie weniger Geld bekommen als nach dem gestrigen Vergleichsvorschlag. Aber dafür bekommt sie zumindest einen Richterspruch statt eines Kompromisses.