Kirchheim

Bei der Betriebskostenabrechnung lauern Fallstricke

Vortrag Referentin Anja Schneck informiert Vermieter über die rechtssichere Form bei den Abrechnungen.

Kirchheim. Im Henninger Saal der Kreissparkasse hat eine Vortrags- und Informationsveranstaltung von Haus und Grund Kirchheim zum Thema „Betriebskosten richtig vereinbaren und abrechnen“ stattgefunden. Referentin war Anja Schneck, die Geschäftsführerin von Haus und Grund Reutlingen und Region. Laut Rechtsanwalt Reinhard Spieth, Erster Vorsitzender von Haus und Grund Kirchheim, lauern bei der Vereinbarung und Abrechnung der Betriebskosten viele Fallstricke.

Deshalb sei es wichtig, dieses Thema rechtssicher im Mietvertrag zu formulieren. Denn im Mietvertrag sollten die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Kaltmiete trägt, informierte die Geschäftsführerin Anja Schneck. Sie können in Form einer Betriebskostenpauschale oder als Betriebskostenvorauszahlung vereinbart werden.

Anhand eines Wohnraummietvertrags veranschaulichte die Referentin, wie Betriebskostenzahlungen aufgeführt werden können, etwa als Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten oder für Müllgebühren und weitere Betriebskosten. Auch die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern, Kosten der Gartenpflege oder Gebäudereinigung und etliche andere Kosten können als Betriebskosten umgelegt werden. „Die Vereinbarung im Mietvertrag muss aber inhaltlich bestimmt und eindeutig sein“, erläuterte Schneck.

Ist über den Umlagemaßstab nichts vereinbart, sind die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche abzurechnen. Eine Ausnahme bilden die Heiz- und Warmwasserkosten, die zwingend verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Hier ist der Eigentümer des Gebäudes verpflichtet, den anteiligen Verbrauch mit entsprechenden Geräten zu ermitteln.

Nach Ablauf des Jahres besteht für den Vermieter die Pflicht, spätestens zwölf Monate danach dem Mieter für das Abrechnungsjahr eine Abrechnung über die Betriebskosten vorzulegen. Eine Änderung der Höhe der Vorauszahlungen kann aufgrund dieses Abrechnungsergebnisses festgesetzt werden.

Anja Schneck listete exemplarisch auf, welche Inhalte eine Betriebskostenabrechnung mindestens enthalten sollte, damit überhaupt ein Anspruch auf eine eventuell errechnete Nachforderung entsteht. Sollte dies der Fall sein, so wird die Nachforderung sofort nach dem Zugang für den Mieter fällig. Im Mietvertrag von Haus und Grund wird dem Mieter allerdings eine Frist von 14 Tagen für die Zahlung der Nachforderung eingeräumt, die durchaus auch auf 30 Tage erweitert werden kann, damit der Mieter die Möglichkeit hat, die Abrechnung zu überprüfen.

Bis ein Jahr nach dem Zugang der Abrechnung hat der Mieter das Recht, Einspruch zu erheben. Zahlreiche Einzelfragen beantwortete die Referentin während und nach dem Vortrag, die die Relevanz des Themas für die Eigentümer deutlich machten. Peter Schuster