Kirchheim

Im Sumpf der sozialen Medien

Interview Ömer Savas weiß: Gegen den „Veröffentlicher“ vorzugehen, ist fast unmöglich.

Foto: PR
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Mit dem Internet hat sich die Situation rund um das Persönlichkeits- und Medienrecht radikal gewandelt. Durch Facebook, Twitter, Whats-App und Co kann jeder mit einem Klick eine große Öffentlichkeit erreichen. Aber diese Möglichkeit hat auch eine Schattenseite: Jeder einzelne kann viel leichter zum Hass-Objekt werden, und Anschuldigungen machen schneller die Runde. Der Kirchheimer Fachanwalt für Familienrecht Ömer Savas von der Kanzlei „PLATO Rechtsanwälte“ vertritt unter anderem Mandanten, wenn es um Verletzungen von Persönlichkeitsrechten geht. Er klärt auf, was erlaubt ist und was nicht.

Wenn ich ein Video von einer Sehenswürdigkeit mache und darauf Personen zu sehen sind, muss ich mir die Genehmigung von ihnen holen, bevor ich es veröffentliche?

Ömer Savas: Nein, müssen Sie nicht. Die Aufnahmen sind ja schließlich nicht den gezeigten Personen gewidmet, demnach sind sie auch nicht im Fokus des Videos. Man benötigt laut Paragraf 23 des Urheberrechts von Personen, die nur als sogenanntes „Beiwerk“ zu sehen sind, keine Einwilligung. Das bedeutet, dass die abgelichtete Person in dem Video somit nur eine untergeordnete Rolle spielen darf. Das ist jedoch nicht immer so eindeutig und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wann muss ich dann um Erlaubnis fragen? Wie muss diese Zustimmung erfolgen - mündlich oder schriftlich?

Savas: Der Grundsatz lautet, dass jede Ablichtung eine Zustimmung braucht. Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Trotzdem ist man damit auf der sicheren Seite. Eine mündliche Zustimmung oder eine Nachricht würde an sich ausreichen. Anders sieht das bei Lehrern aus: Sie sollten sich meiner Meinung nach -im Hinblick auf den Datenschutz - eine schriftliche Erlaubnis der Eltern holen, vor allem bei minderjährigen Kindern. Wichtig ist jedoch in jedem Falle, dass man weiß, in welche Art von Bild oder Video man einwilligt.

Was kann man im Fall von Alena S. machen, ohne genau zu wissen, wer das Video gemacht und veröffentlicht hat?

Hier wird das Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sollte also Strafanzeige erstattet werden. Wenn die Polizei den Täter ermittelt hat, kann man Unterlassungs-, Schadens- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Die Höhe des Geldanspruches richtet sich unter anderem danach, an wie viele Personen das Video verbreitet wurde. Die Summen können demnach sehr hoch sein. In jedem Falle ist es wichtig, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.Melissa Seitz