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Wildwest salonfähig?

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Eine junge Frau ist mit ihrer Freundin in einem alten Auto unterwegs, als das Fahrzeug plötzlich seinen Dienst verweigert. Der Anruf beim Vater ist erfolgreich. Er setzt sich in seinen Pkw und fährt von Kirchheim in die Nachbargemeinde. Dort angekommen, schieben die drei die betagte Karre in eine Sackgasse, um kein Verkehrshindernis mehr zu sein. Da es ziemlich frostig ist, geht der Vater zu seinem Fahrzeug zurück, fährt zum Pannenauto und will die beiden jungen Frauen bei sich einsteigen lassen – weil bei ihm die Heizung funktioniert und es noch ein Weilchen dauern kann, bis der ADAC kommt.

Dann werden die drei von einem benachbarten Haus mit einer Taschenlampe angestrahlt. Der Vater versucht mit Gesten, die Lage zu erklären. Das schlägt allerdings ordentlich fehl. Kurz darauf kommt der Mann mit Taschenlampe samt Schusswaffe aus dem Haus, verlässt sein Grundstück und bedroht die Tochter. Der Vater fackelt nicht lange, es kommt zum lautstarken Disput, der Mann mit Lampe und Waffe zieht sich zurück. Geschockt und fassungslos warten die drei auf den Gelben Engel und die Polizei, der Mann vom ADAC ist zuerst da. „Ich dachte, so was passiert nur in den USA oder in Frankfurt im entsprechenden Viertel“, sagt der Vater.

Den Pressesprecher des Polizeipräsidiums Reutlingen bringt die Schilderung des Falls dagegen nicht aus der Ruhe. „Das ist ein Sachverhalt, der keine Außenwirkung erzielt hat“, begründet er, warum darüber vonseiten der Polizei nichts berichtet wurde. Wenn jemand mit einer Schreckschusswaffe hantiert, sei das in den drei Landkreisen, für die die PD Reutlingen zuständig ist, fast alltäglich, definitiv „nix Exorbitantes“. Er verweist nochmals auf den „überschaubaren Personenkreis“ bei dieser Streitigkeit und erinnert daran, dass die Polizei den Bürgern schließlich nahe lege, die Augen wegen der Wohnungseinbrüche offen zu halten.

Da Anzeige erstattet wurde, liegt der Fall jetzt bei der Staatsanwaltschaft. Die entscheidet über das weitere Vorgehen. Geprüft wird, ob der „Hausverteidiger“ gegen das Waffengesetz verstoßen hat. Besitzt er nicht den kleinen Waffenschein, darf er sich nicht auf öffentlichem Grund und Boden – wie geschehen – mit der Waffe aufhalten. Ferner geht es noch um die Sachverhalte der Nötigung und Bedrohung. Iris Häfner