Polizeiberichte

Ausgangssperre vermeiden, Verbote einhalten

Symbolbild

Reutlingen Derzeit gehen bei der Polizei zahlreiche Anrufe besorgter Bürgerinnen und Bürger bezüglich einer möglichen Ausgangssperre zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ein.

Deshalb weist das Polizeipräsidium Reutlingen darauf hin, dass derzeit in den Landkreisen Esslingen, Reutlingen, Tübingen und im Zollernalbkreis noch keine Ausgangssperre besteht. Jeder und jede einzelne kann dazu beitragen, eine solche abzuwenden, indem die am 18. März 2020 in Kraft getretene Verordnung der Landesregierung zum Infektionsschutz eingehalten wird.

Dazu gehören unter anderem das Vermeiden unnötiger sozialer Kontakte, der Verzicht auf den Aufenthalt an frequentierten öffentlichen Orten sowie insbesondere das Fernbleiben von abgesperrten Plätzen. Aus aktuellem Anlass wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass Grillfeste und andere Feiern und Zusammenkünfte an öffentlichen Plätzen aufgrund des hohen Infektionsrisikos bis auf Weiteres zu unterlassen sind.

Das Verhängen einer Ausgangssperre durch die Länder oder die Kommunen wird maßgeblich davon abhängen, wie gut die Regeln der Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen eingehalten werden. Verstöße gegen die Verordnung stellen eine Straftat dar, die die Polizei verfolgen muss und auch verfolgt.

Wie bereits das Inkrafttreten der Verordnung, wird auch eine mögliche Ausgangssperre durch die jeweiligen Behörden angekündigt, veröffentlicht und dann auch unter anderem durch die Polizei überwacht werden. Das Polizeipräsidium Reutlingen verzeichnet in diesem Zusammenhang derzeit eine Vielzahl von Bürgeranfragen bei verschiedenen Dienststellen und muss darum bitten, hiervon Abstand zu nehmen. Die Fragen können, solange eine entsprechende Ausgangssperre nicht verhängt worden ist, nicht beantwortet werden und belasten den Dienstbetrieb zusätzlich in nicht unerheblichem Maß.

Die Rechtsverordnung der Landesregierung ist unter folgendem Link zu finden: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/200317_StM_VO_IfSG_Corona.pdf