Renovieren und modernisieren
Renovieren in der Mietwohnung

So ist die rechtliche Lage

Will der Mieter eine Wand rausreißen, braucht er das Einverständnis des Vermieters. Foto: Pexels

LK. Grundsätzlich liegt es in der Pflicht des Vermieters, die Mietwohnung im vertragsmäßigen Zustand an den Mieter zu übergeben. Dabei muss der Vermieter auch gewährleisten, dass dieser Zustand während der Mietzeit erhalten bleibt. Trotzdem kann es in bestimmten Situationen möglich sein, auch den Mieter zur Renovierung der Wohnung zu verpflichten. Das ist der Fall, wenn im Mietvertrag festgelegt wird, dass der Mieter für sogenannte Schönheitsreparaturen zuständig ist. Schönheitsreparaturen meint vor allem das Streichen oder Tapezieren, aber auch das Lackieren von Heizkörpern, Türen oder der Fußböden. Es kann vereinbart werden, dass diese Schönheitsreparaturen beim Umzug oder aber nach einer bestimmten Frist vorgenommen werden müssen. Grundsätzlich gilt allerdings, dass Schönheitsreparaturen vom Mieter nur durchgeführt werden müssen, wenn auch wirklich Bedarf besteht. Abseits der Verpflichtungen, kann der Mieter auch selbst den Wunsch verspüren, Änderungen in der Wohnung vorzunehmen und sie den individuellen Vorstellungen anzupassen. Alles, was beim Auszug problemlos wieder rückgängig gemacht werden kann, ist in diesem Zusammenhang erlaubt. Es darf sich dabei also nicht um bauliche Veränderungen handeln. Der Mieter darf also ohne die Einverständniserklärung des Vermieters die Wände streichen, tapezieren oder auch Löcher bohren. Bei größeren Baumaßnahmen, muss die Einverständniserklärung des Vermieters vorliegen, die Kosten trägt allerdings der Mieter selbst, wenn es sich lediglich um freiwillige bauliche Änderungen handelt.