Kirchheim

Augen auf beim Mietvertrag

Gesetzeslage Wer eine Wohnung oder ein Haus vermieten möchte, muss auf einige Details achten.

Symbolbild

Kirchheim. Rechtsanwalt Günter Lang referierte bei Haus und Grund Kirchheim in der Kreissparkasse über das Thema „Abschluss eines Mietvertrags.“ Der erste Vorsitzende Rechtsanwalt Reinhard Spieth, betonte, dass es bei diesem Thema sehr wichtig ist, sorgfältig und wohlüberlegt zu handeln. Denn beim Abschluss eines Mietvertrags kann der Vermieter entscheidende Fehler machen. „Hier können und müssen Sie als Vermieter die Weichen stellen“, sagte Spieth.

Günter Lang befasst sich als Rechtsanwalt und Rechtsberater von Haus und Grund bereits über viele Jahre mit dem Thema. Er zeigte unterschiedliche Arten von Mietverhältnissen auf. So sei auf jeden Fall zu unterscheiden zwischen einem Wohnraummietverhältnis, der Vermietung von Räumlichkeiten zur gewerblichen Nutzung und Mischmietverhältnissen.

Bei der Auswahl des Vertragspartners riet Lang, sich umfassend über den Mieter zu informieren. So empfahl der Jurist, dem potenziellen Mieter ein Informationsformular auszugeben, in dem dieser Angaben unter anderem über seine berufliche Tätigkeit, das aktuelle Einkommen und über eventuell anstehende Privatinsolvenzverfahren machen soll. Auch der Name des Vorvermieters darf erfragt werden.

Schriftlich ist besser als mündlich

Macht der Mieter falsche Angaben, ist eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung möglich. Zur Form des Mietvertrags betonte Lang, dass ein Vertrag zwar auch mündlich abgeschlossen werden könne - er rät aber zur schriftlichen Form, da diese das höchste Maß an Rechtssicherheit biete.

Beide Parteien, der Mieter und der Vermieter, sollten alle Vertragsexemplare und alle Seiten des Vertrags unterschreiben und alle einzelnen Blätter fest miteinander verbinden. Zudem müssen beide Vertragsparteien mit ihrem vollständigen Namen und Anschrift aufgeführt sein und auch mit Geburtsdatum klar identifizierbar sein.

Bei mehr als einer Person, wie zum Beispiel beim Ehegatten und einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft, erhöhe es laut dem Mietvertrag-Experten die Rechtssicherheit, wenn beide Personen den Vertrag unterschreiben.

Befristung einfach so?

Im Mietvertrag sollte zudem das Objekt genau beschrieben werden, zum Beispiel wie viele Stockwerke und Zimmer vorhanden sind und welche Bereiche und Räume der Mieter in Zukunft benutzen darf.

In Bezug auf die Mietzeit wies Rechtsanwalt Lang darauf hin, dass eine Befristung der Mietzeit nur aufgrund eines qualifizierten Zeitmietvertrages möglich ist. Das heißt im Konkreten: Bereits bei Abschluss des Mietvertrages muss der Befristungsgrund, wie Eigenbedarf oder ein Betriebsbedarf, konkret benannt werden.

Zur Miethöhe empfahl Rechtsanwalt Lang, sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete und gegebenenfalls an einem Mietspiegel zu orientieren und künftige Mietanpassungen durch Vereinbarung einer sogenannten Staffel- oder einer Indexmiete zu bewerkstelligen.

Ein weiterer Tipp des Rechtsanwalts: die laufenden Verbrauchs- und sonstigen Nebenkosten im Mietvertrag konkret aufzuführen oder ausdrücklich auf die Betriebskostenverordnung Bezug zu nehmen.

Es muss alles vereinbart sein

Schönheitsreparaturen, wie etwa das Streichen von Wänden und Lasieren von Holzdecken oder Fenstern, sei nach der Vorstellung des Gesetzgebers grundsätzlich Sache des Vermieters. Sollen diese Arbeiten auf den Mieter übertragen werden, sei eine klare vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag auf jeden Fall notwendig.Peter Schuster