Kirchheim

Guter Wein und feine Pralinen müssen versteuert werden

Finanzamt Bund der Steuerzahler rät bei der Bestellung von Geschäftsgeschenken an die Steuer zu denken.

Symbolbild

Region. Wer Geschäftsfreunde beschenkt, sollte unbedingt an die Steuer denken. Aufgrund eines aktuellen Urteils werden die Finanzämter bei Geschenken im Geschäftsleben womöglich noch genauer nachrechnen. Betroffen sind Geschäftsleute, die neben dem Geschenk auch pauschal die Einkommensteuer für den Geschäftspartner übernehmen. Betragen Geschenkewert und Pauschalsteuer zusammen mehr als 35 Euro, entfällt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs der Betriebsausgabenabzug beim Schenkenden. Ob die Finanzverwaltung das Urteil anwendet, ist aktuell noch ungewiss. Wer jetzt Geschäftsgeschenke einkauft, sollte sich vorsichtshalber mit dem Urteil befassen oder beispielsweise bei der Bestellung der Weihnachtsgeschenke noch etwas abwarten, rät der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg in einer Presseinformation.

Im Geschäftsleben ist es durchaus üblich, Geschäftsfreunden eine kleine Aufmerksamkeit zu übergeben. Ob Kalender, eine gute Flasche Wein oder hochwertige Pralinen - bleiben die Aufwendungen für das Geschenk unter der Grenze von 35 Euro pro Jahr und Geschäftspartner, kann der Schenkende die Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Beim Empfänger zählen Geschenke, die die Geschäftsbeziehung fördern, zum Einkommen und sind deshalb zu versteuern. In der Praxis übernimmt der schenkende Geschäftspartner neben dem Geschenk oft auch die Steuer für den Beschenkten. An dieser Stelle müssen Unternehmer sorgfältig sein, denn die übernommene Steuer für das Geschenk wird nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs in die 35-Euro-Grenze eingerechnet. Übersteigen der Wert des Geschenks und die darauf anfallende Steuer zusammen den Wert von 35 Euro, so darf der Schenkende die Aufwendungen nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesfinanzministerium auf das Urteil reagiert. Bisher rechnete die Finanzverwaltung die übernommene Pauschalsteuer bei der 35-Euro-Grenze nicht mit. Wer ganz sichergehen möchte, kann vorsichtshalber die neue Rechtsprechung bei der Planung für die nächsten Geschenke berücksichtigen. Wer noch etwas Zeit hat, kann abwarten, bis das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsanweisung zu dem Urteil veröffentlicht. Und noch ein Tipp: Für geringwertige Aufmerksamkeiten oder Werbegeschenke mit einem Wert bis zu 10 Euro fällt keine Pauschalsteuer an. pm