Kirchheim

Wer trägt die Schuld am tragischen Pedelec-Unfall?

Verfahren gegen einen 50-jährigen Taxifahrer wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

Kirchheim. Vor einer schwierigen Aufgabe stand gestern in Kirchheim ein Schöffengericht unter Vorsitz

Andreas Volz

von Richterin Hannah Okonnek: Es ging darum, die Hintergründe eines tödlichen Unfalls aufzuhellen und die Schuldfrage zu klären. Statt eines Urteils erging letztlich der Beschluss, das Verfahren gegen die Auflage einer Geldzahlung in Höhe von 750 Euro einzustellen. Die Schuldfrage war eben nicht eindeutig zu beantworten.

Worum ging es? Um einen Unfall, der sich am 18. Juni 2015 um 13.23 Uhr in der Kirchheimer Bismarckstraße ereignet hat, am Konrad-Wider­holt-Kindergarten. Ein heute 50-jähriger Aushilfstaxifahrer sollte eine 40 Jahre ältere Frau chauffieren, die in der Nachbarschaft wohnt. Zu gewissen Zeiten ist es dort sehr schwierig, ein Auto abzustellen. So wie es sich gestern vor Gericht darstellte, hatte der Fahrer im absoluten Halteverbot gewartet, um seine Passagierin einsteigen zu lassen. Als beide im Taxi Platz genommen hatten – Fahrer und Beifahrerin – und gerade am Losfahren waren, hörten sie einen entsetzlichen Schlag: Eine damals 62-jährige Pedelec-Fahrerin, die keinen Helm trug, war in die geöffnete Fahrertür gefahren. Sie stürzte von ihrem Fahrrad mit unterstützendem Elektroantrieb und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Eine Woche nach dem Unfall erlag sie ihren Verletzungen.

In der Anklageschrift hatte es geheißen, der Taxifahrer habe die Tür geöffnet, ohne nach hinten zu schauen. Nur dadurch sei es zum Unfall gekommen, und deswegen musste sich der 50-Jährige wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten.

Er selbst und sein Verteidiger gaben an, dass die Pedelec-Fahrerin in die geöffnete Autotür geradelt sein müsse. Die Abfahrt des Taxis stand ja unmittelbar bevor – sobald der Fahrer, der bereits hinter dem Steuer Platz genommen hatte, angefahren wäre. Er habe die Tür demnach nicht geöffnet, ohne sich umzuschauen.

Das sagte auch die 90-jährige Zeugin. Selbst wenn sie den einen oder anderen Vorgang ein wenig anders schilderte, bestätigte sie die wesentliche Aussage des Angeklagten: „Wir saßen beide im Auto. Wie weit die Türe offen war, weiß ich nicht. Ich weiß auch nicht, ob er schon angeschnallt war. Ich dachte nur, dass wir jetzt gleich losfahren. Und dann habe ich diesen gewaltigen Schlag gehört.“

Zur Klärung der Schuldfrage ging es nun vor Gericht noch um gewisse Details. Zum Beispiel um die Frage, ob die Pedelec-Fahrerin auch auf dem Gehweg hätte unterwegs gewesen sein können, sodass sie erst kurz vor dem Aufprall auf die Straße fuhr. Eine Sachverständige stellte jedoch fest, dass die 62-Jährige geradlinig auf die Autotür zugefahren sein muss. Den Winkel, mit dem die Tür geöffnet war, gab sie mit mindestens 50 Grad an. Der Winkel könne auch 80 bis 85 Grad aufgewiesen haben. Dann wäre die Tür komplett geöffnet gewesen. Jedenfalls aber könne es zu den Verformungen an der Tür durch den Aufprall nur dann kommen, wenn der genannte Mindestwinkel gegeben ist.

Bleibt also die Frage nach der Schuld: Bei der berechtigten Annahme zugunsten des Angeklagten, dass die Pedelec-Fahrerin im Regen und auf nasser Fahrbahn in die geöffnete Tür fuhr, ist ihm strafrechtlich nur das Anhalten und Einsteigenlassen im absoluten Halteverbot vorzuwerfen. Diese Schuld ist aber für eine Verurteilung nicht hinreichend schwer genug. Folglich einigten sich Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagter auf die Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage.

Dass bei dem tragischen Geschehen ein Mensch ums Leben gekommen ist, betonten alle, auch das Schöffengericht, das – im Gegensatz zur Tochter der Verstorbenen und ihrem Anwalt als Vertreter der Nebenklage – die Einstellung schließlich guthieß. Aber bei der strafrechtlichen Aufarbeitung gehe es eben nicht darum, dieses Leben aufzurechnen. Der Wert eines Menschenlebens lässt sich ohnehin nur schlecht beziffern. Und auf keinen Fall sollte der „Gegenwert“ in der Summe von 750 Euro zu sehen sein.