Zwischen Neckar und Alb

Ankläger fordert lebenslange Haft

Kindermord-Prozess: Staatsanwalt sieht keine Strafmilderungsgründe

Die 41-jähriger Mutter aus Köngen, die ihre beiden Kinder mit Messerstichen getötet hat, soll dafür lebenslang hinter Gitter. So lautete am gestrigen sechsten Verhandlungstag vor der Stuttgarter Schwurgerichtskammer der Antrag des Staatsanwalts. Er sieht keine Strafmilderungsgründe wegen einer angeblichen „Verzweiflungstat“.

Stuttgart/Köngen. „Heimtückisch und aus niederen Beweggründen habe die 41-Jährige in der Nacht zum 2. November vergangenen Jahres oder aber am frühen Morgen jenes Novembertages die beiden sieben- und zehnjährigen Töchter in ihrer Köngener Wohnung getötet, sagte der Staatsanwalt. Sie habe aus einem gesteigerten Besitzdenken die Arg- und Wehrlosigkeit der schlafenden Kinder zu deren Tötung ausgenutzt, sagte der Ankläger gestern in seinem Plädoyer.

Die Mutter habe mit einem Küchenmesser mit 19 Zentimeter langer und sehr spitzer Klinge zuerst der auf dem Bauch liegenden Siebenjährigen mehrere wuchtige und tiefe Stiche in den Rücken gestoßen, dabei die Lunge und das Herz praktisch perforiert. Das Kind merkte davon nichts mehr – es verblutete in seinem Bett.

Laut Staatsanwalt sei dann die Mutter in das Zimmer der Zehnjährigen gegangen und habe dort insgesamt über 40 Mal auf das zunächst schlafende Opfer eingestochen. Die Tochter wachte jedoch auf, und es habe sich für das Kind

Für das Kind habe sich ein Todeskampf entwickelt

ein „Todeskampf“ entwickelt, den es aber aufgrund der schwersten inneren Verletzungen verlor: Herz, Leber, Lunge und weitere lebenswichtige Organe versagten nach wenigen Minuten. Zuvor, das kreidet der Staatsanwalt der Frau zusätzlich als mordqualifizierenden Grund an, habe sie den beiden Kindern ein Schlafmittel verabreicht. Für diesen Doppelmord soll die Frau nach seinem Antrag lebenslang hinter Gitter.

Zuvor hatten die Richter der Schwurgerichtskammer in Stuttgart den psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten gehört. Der Gutachter stellte zwar bei der Beschuldigten eine zur Tatzeit und schon Monate davor vorhandene paranoide Persönlichkeitsstörung fest und billigte ihr auch verminderte Schuldfähigkeit zu – falls das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass sie die Tötung aus reiner Verzweiflung über die mögliche Trennung ihres Ehemannes ausübte.

Sollte das Gericht aber laut Gutachter zu dem Schluss kommen, dass die Frau ihre beiden Kinder nur aus einem Besitzdenken oder gar Rache gegen den Ehemann umbrachte, weil die Gefahr bestand, dass er bei der Trennung die Töchter zu sich nimmt, dann kämen keine Strafmilderungsgründe in Betracht. Für den Staatsanwalt liegt ausschließlich der Tatgrund „Besitzdenken“ vor.

Nicht für den Verteidiger, der sich dem Gutachter anschließt und für die Angeklagte die erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit sieht. Das Urteil in dem Prozess soll am kommenden Montag verkündet werden.