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Arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Nachtarbeit

Für alle Arbeitnehmer gilt das Arbeitszeitgesetz. Darin steht zum Beispiel, dass die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten darf (Paragraf 6 Nacht- und Schichtarbeit). Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Nachtarbeiter sind berechtigt, sich alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Über 50-jährigen Nachtschichtlern steht eine solche Untersuchung jedes Jahr zu. Der Arbeitgeber muss einen Nachtarbeiter auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umsetzen, wenn zum Beispiel der Betriebsarzt feststellt, dass die weitere Beschäftigung in der Nachtschicht den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Frauen, die unter das Mutterschutzgesetz fallen, dürfen keine Nachtdienste verrichten. In Paragraf 8 heißt es: „Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden .. . .“ Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden: in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr sowie als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz befasst sich mit der Nachtarbeit und regelt die Ruhezeiten. So dürfen Jugendliche laut Paragraf 14 nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon macht das Gesetz bei Jugendlichen über 16 Jahren im Gaststätten- und Schaustellergewerbe, in mehrschichtigen Betrieben, in der Landwirtschaft sowie in Bäckereien und Konditoreien.