Kirchheim

Schippen ist wieder angesagt

Winterdienst Die Stadt Kirchheim gibt Informationen rund um die winterliche Räum- und Streupflicht.

Archivfoto: Jean-Luc Jacques

Kirchheim. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Gehwege geräumt und gestreut werden. Die Stadtverwaltung bittet in diesem Zusammenhang auch die Bürgerinnen und Bürger, hilfsbedürftigen Mitmenschen bei der Räum- und Streupflicht zu unterstützen. Vielen älteren Mitmenschen fällt es schwer, den Winterpflichten nachzukommen. Die Stadt kann jedoch keine Ausnahmen von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zulassen.

In Anwohnerstraßen müssen die Anlieger für ein sicheres Passieren der angrenzenden Geh- und Radwege sorgen. Dies betrifft je nach Fall Eigentümer, Pächter, Vermieter oder – je nach Mietvertrag – auch die Mieter selbst. Nur zu streuen reicht dabei aber nicht aus: Reinigen und Schneeräumen gehören ebenfalls dazu. Bei einseitigen Gehwegen sind laut Satzung nur die Anlieger zum Reinigen, Streuen und Räumen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Auf Gehwegen und Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen, dass zwei Menschen aneinander vorbeikommen. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt eine Räum- und Streupflicht für die Seitenfläche am Fahrbahnrand in einer Breite von zwei Metern. Diese Regelung gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen.

An Werktagen sind die Gehwege montags bis freitags bis spätestens 7 Uhr, samstags bis spätes­tens 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9 Uhr zu räumen. Bei Schneefall oder Glätte nach diesem Zeitpunkt ist unverzüglich, erforderlichenfalls wiederholt, zu räumen oder zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20 Uhr. Wer der Räum- und Streupflicht nicht nach­kommt, kann mit einer Geldbuße bestraft werden und muss eventuell mit hohen Schadenersatzansprüchen rechnen, falls sich ein Fußgänger verletzt.

Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz, salzhaltige oder sonstige auftauend wirkende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei extremen Witterungsverhältnissen, wie zum Beispiel bei Eisregen, verwendet werden.

Der geräumte Schnee darf nicht in die Straßenrinnen und Straßeneinläufe geschüttet werden. Lässt sich dies aus Platzgründen nicht vermeiden, sind sie bei Tauwetter so wieder frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Außerdem ist dabei darauf zu achten, dass das Schmelzwasser nicht auf Bäume oder Grünflächen abfließt. pm