Kreis. Die Corona-Pandemie zwingt viele Menschen dazu, ihren Arbeitsplatz in die Wohnung zu verlegen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfen Mieter von zu Hause arbeiten, wenn sich daraus keine unzumutbare Belästigung der Mitbewohner ergibt und keine Beschädigung der Wohnräume zu befürchten ist. „Mieter dürfen von zu Hause Mails beantworten, Telefonate führen oder an Videokonferenzen teilnehmen, ohne dass Mieterhöhungen, Abmahnungen oder gar Kündigungen zu befürchten sind“, erklärt Udo Casper, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen.
In Fällen, in denen der Mieter die Wohnung freiberuflich oder gewerblich nutzt, ist allerdings immer die Genehmigung des Vermieters erforderlich. Das gilt schon für den Fall, dass die Wohnung beim Gewerbeamt als Betriebsstätte angegeben und als Geschäftsadresse genutzt wird. Dies kommt bei sonstigem störenden Publikums- und Kundenverkehr zum Tragen, wenn der Mieter Angestellte in der Wohnung beschäftigt, er dort zum Beispiel ein Makler- oder Ingenieurbüro unterhält oder ein Kosmetik- oder Fußpflegestudio. Wer seine Wohnung ohne Genehmigung des Vermieters gewerblich nutzt, riskiert eine Abmahnung und möglicherweise eine Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache.pm