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Besonderes Treueverhältnis

Zum Artikel „Lehrer klagen gegen Streikverbot“ und zum Kommentar „Alles geht nicht“ vom 18. Januar

Die Beamten haben nach dem Grundgesetz ein besonderes Treue-, aber auch umgekehrt vom öffentlichen Arbeitgeber besonderes Versorgungsverhältnis. Das besondere Treueverhältnis verträgt sich sicher nicht mit dem Streikrecht und somit besteht das Streikverbot.

Man sollte sich mal vorstellen, die Polizei streikt während einer eskalierenden Demonstration. Das geht gar nicht. Auf der anderen Seite besteht vom Arbeitgeber ein besonderes Versorgungsverhältnis. Dies wird aber schon seit Jahren vom Arbeitgeber mit den Füßen getreten.

Warum können in Baden-Württemberg mehrere Tausend freie Stellen nicht besetzt werden? Sicher nicht, weil es den Beamten so gut geht, wie im Kommentar beschrieben. Die Besoldungserhöhung bleibt schon seit Jahrzehnten hinter den allgemeinen Gehaltserhöhungen zurück. Der Beihilfesatz bei Krankheit wurde abgesenkt, somit sind die Kosten für die Privatversicherung höher und steigen im Alter immer weiter an.

Im Alter übersteigen die Kosten für ein Ehepaar oftmals den Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse. Die Pensionen richten sich nach der im aktiven Dienst erhaltenen Besoldung und muss voll versteuert und daraus die hohen Krankenkassenbeträge der Privatversicherungen bezahlt werden. In der Statistik sind die durchschnittlichen Pensionen so hoch angegeben, da ein großer Anteil der Beamten eine gute Ausbildung und höhere Positionen innehatten. In die Statistik der Renten gehen auch Geringverdiener und Arbeitslose ein. Es bleibt daher als Vorteil für Beamten überwiegend nur die Beschäftigungsgarantie.

Bevor ein Streikrecht für Beamte eingeführt wird, sollte überlegt werden, welcher öffentliche Dienst mit Beamten mit dem besonderen Treueverhältnis besetzt sein muss und wo Angestellte auch die Arbeit erledigen können.

Peter Lehmann, Lenningen