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Die „abgewälzte“ Pflicht zum Vorgehen gegen tückische Glätte

Winter , Schnee , Schnee schippen .
Symbolbild

Kirchheim. Eine Satzungsänderung wird meistens ohne große Diskussion „abgenickt“. In diesem Fall war es im Kirchheimer Gemeinderat allerdings ganz anders, verbarg sich doch ein emotionales Thema hinter dem spröde klingenden Tagesordnungspunkt „Neufassung der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege“. Der SPD-Stadtrat Andreas Kenner war es, der die Probleme aufgriff, die sowohl alte Menschen als auch Berufstätige mit der Verpflichtung haben, die Gehwege frei von Schnee und Eis zu halten.

Zunächst entlarvte er den Sprachgebrauch in der Sitzungsvorlage, wo es heißt, dass die Stadt unter gewissen Umständen „aufgrund der nicht wirksam auf die Anlieger abgewälz­ten Räum- und Streupflicht der Gefahr der Schadenersatzhaftung ausgesetzt“ wäre. „Wir wälzen etwas auf die Bürger ab, die dadurch unter Druck kommen“, stellte Andreas Kenner fest. Vor der Sitzung hatte er sich erkundigt, welche Möglichkei­ten Anwohner haben, ihrerseits die ­Räum- und Streupflicht weiterzugeben: „Da gibt es eine Reihe privater Anbieter, die sind aber alle schon ausgebucht.“ Außerdem hat der SPD-Stadtrat nach eigener Aussage nur drei Anbieter gefunden, die auch bereit sind, die Haftung zu übernehmen.

An monatlichen Kosten für einen privaten Räum- und Streudienst nannte Andreas Kenner einen Betrag von 80 Euro und fügte hinzu: „Wer von der Grundsicherung lebt, kann das nicht bezahlen.“ Wenn nach entsprechendem Antrag das Sozialamt die Kosten übernehme, „dann zahlt es doch wieder der Steuerzahler“.

Die Verabschiedung der neuen Satzung konnte Andreas Kenner mit seinen Bedenken freilich nicht verhindern. Die wichtigste Änderung für alle zum Räumen und Streuen verpflichteten Anwohner besagt: „Die Gehwege müssen montags bis freitags spätestens um 7 Uhr, samstags um 8 Uhr und sonn- und feiertags um 9 Uhr geräumt oder bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen oder zu streuen. Diese Pflicht endet um 20 Uhr.“ In der alten Fassung der Satzung hatte die Räum- und Streupflicht auch an normalen Wochentagen erst um 8 Uhr begonnen.

Was folgt daraus für die Anrainer von Gehwegen oder als solchen benutzten Straßen? Wenn sie ihrer Verpflichtung nachkommen wollen, müssen sie sich von Montag bis Freitag ab 6 Uhr davon überzeugen, dass kein Schnee gefallen ist und dass auch keine Eisglätte vorliegt. Wenn doch, dann müssen sie unverzüglich mit der Arbeit beginnen. Wenn nicht, dann können sie bis 7 Uhr weiterschlafen, um dann die restlichen 13 Stunden bis 20 Uhr vor dem Haus zu verbringen. Wenn es schneien sollte, würde man das zwar auch beim Blick aus dem Fenster bemerken. Aber die tückische Glätte kann sich jederzeit und unsichtbar auf den Gehwegen breitmachen. Und dann ist ja „unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen oder zu streuen“.

Es versteht sich von selbst, dass niemand dieser Verpflichtung in vol­lem Umfang nachkommen kann. Leider kann sich aber keine Privat­person der Pflicht entziehen, indem der eigene Gehweg mit dem schriftli­chen Hinweis „Begehen auf eigene Gefahr“ versehen wird. Sollten also Passanten zu Schaden kommen, dann müssten sich die Anwohner sofort vors Haus stürzen und fotografisch dokumentieren, dass der Gehweg geräumt war oder dass die verunglückte Person möglicherweise mit dem falschen Schuhwerk unterwegs war. Auch das ist aber nur möglich, wenn man zu Hause ist und 13 Stunden lang den Gehweg beobachtet.

Was vorbeugend am besten helfen dürfte, das ist das Bestreuen mit „Sand, Splitt oder Asche“, wie es die Satzung als Möglichkeit vorgibt. Salz wiederum ist nur „bei extremen Wetterlagen“ erlaubt, „wenn Eisglätte auf andere Weise nicht wirksam beseitigt werden kann“.

Wirklich hilfreich wäre es wohl, den betroffenen Bereich vor dem Grundstück mit einer Fußbodenheizung zu versehen. Was die Anwohner – ob in Kirchheim oder in anderen Kommunen, in denen mehr oder we­niger dieselben Bestimmungen gelten – ebenfalls tun könnten, um sich gegen die „Abwälzung“ der Pflicht wirksam zur Wehr zu setzen, das wäre, alles dazu beizutragen, dass der vielfach beschworene Klimawandel schneller eintritt als bislang versprochen: also möglichst häufig mit dem Auto fahren und möglichst oft per Flugzeug verreisen. Denn nur wenn es gelingt, dass die Temperaturen den ganzen Winter über auch nicht annähernd den Gefrierpunkt erreichen, nur dann sind die Anwohner dauerhaft auf der sicheren Seite, was die Haftung für glättebedingte Fußgängerunfälle vor ihrem Haus betrifft. Und nur dann können sie sich werktags zwischen 7 und 20 Uhr in ihrer Wohnung aufhalten, einkaufen gehen oder auch ihren beruflichen Verpflichtungen nachkommen.

Vielleicht könnte es aber auch einfach helfen, grundsätzlich und gesetzlich festzustellen, dass mündige Bürger im Winter mit Schnee- und Eisglätte zu rechnen haben, bevor sie sich vors Haus wagen. Sie sollten dann also auch grundsätzlich auf eigene Gefahr einen Fuß vor den anderen setzen. Schließlich müssen die Autofahrer ihre Schäden auch selbst regeln oder eben der eigenen Versicherung melden, wenn sie witterungsbedingt von der Straße abgekommen sind.

Man könnte natürlich auch die Anwohner verpflichten, die Straße an ihrem Haus bis zur Mitte zu räumen und zu streuen. Wer dann einen Blechschaden hätte, bräuchte nur an der nächstgelegenen Haustür zu klingeln und einen neuen Versicherungsfall zu melden – vorausgesetzt es wäre werktags nach sieben Uhr morgens und vor acht Uhr abends.