Lokales

Zerrissen zwischen Kontinenten

Zwischen Elternliebe und Gesetzestreue: Worin besteht das Wohl eines Kindes wirklich?

Weihnachten ist das Fest der Liebe. Doch während allerorten Lieder von Frieden und Freud‘ aus den Lautsprechern dudeln, steht eine Kirchheimer Mutter vor der Katastrophe ihres Lebens: Gemäß internationalem Recht soll ihr vierjähriges Kind ans andere Ende der Welt gebracht werden.

Kirchheim. Um Recht und Unrecht geht es in der Geschichte der Kirchheimerin Kristina C. letztlich für Unbeteiligte ebensowenig wie für sie selbst als betroffene Mutter. Zu kompliziert ist das Geflecht aus Urteilen und Gerichtsbeschlüssen, aus Anzeigen, Drohungen und Ängsten. Hier geht es vielmehr um die Frage: Was ist das Beste für das Kind?

Was jeder versteht, ist die Tatsache, dass eine Mutter ihr Liebstes, nämlich ihr Kind, nicht hergeben möchte. Unter keinen Umständen. Schon gar nicht will sie es ans andere Ende der Welt ziehen lassen, nach Australien. Dort aber lebt in diesem konkreten Fall der Mann, der das Kind zu sich holen möchte. Er ist der Vater des Kindes und Ehemann der Kirchheimerin. Allerdings ist diese erdumfassende Ehe laut Kristina C. längst gescheitert. Sein Kind habe der Vater seit vielen Monaten nicht mehr gesehen. Wie groß da die Bindung eines Vierjährigen sein kann, darüber mag sich jeder selbst seine Gedanken machen.

Ausschlaggebender als vermeintliche psychologische Beurteilungen dürften aber doch juristische Festlegungen sein. In diesem Fall dreht sich alles um das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) aus dem Jahr 1980. Es verpflichtet die beteiligten Staaten – hier Australien und Deutschland – zur Rückführung des Kindes, wenn selbiges widerrechlich vom einen in den anderen Staat gebracht wurde.

Kristina C. hat mit Mann und Kind in Australien gelebt. Vor fast zwei Jahren kam sie mit ihrem kleinen Sohn zurück ins Schwabenland. Ihr Mann war angeblich mit der Aus-Zeit von der Ehe einverstanden. Nicht einverstanden ist er nun allerdings damit, dass seine Frau, die in Australien nicht nur unglücklich, sondern nach eigenen Angaben auch krank wurde, mitsamt seinem Sohn ganz in Deutschland bleiben möchte. Ein australisches Gericht sprach ihm zwischenzeitlich das Sorgerecht zu, die Pflicht zur Rückführung wurde via oberlandesgerichtliche Entscheidung bestätigt.

Kristina C. versteht die Welt nicht mehr. Sie verweist auf eine Verfahrenspflegerin, die urteilt, dass „eine Trennung meines kleinen vierjährigen Sohnes von mir nicht verantwortbar wäre“. Weiter sagt sie: „Ich denke nicht einmal, dass es einen Psychologen brauchen würde, um festzustellen, dass ein Vierjähriger, der nun fast zwei Jahre ausschließlich bei seiner Mutter in Deutschland lebt, eine Trennung von ihr von heute auf morgen schlecht verkraften würde.“ Ihr Mann wisse nichts von seinem Kind, habe seit August 2010 nicht nach ihm gefragt, keinen Brief, kein Päckchen oder sonst etwas geschickt. Ihr Mann tue seinem Kind an, was er keinem anderen Kind auf der Welt wünschen würde: „Er nimmt ihm seine Mutter, nur um es in Sydney direkt einer Nanny zu übergeben, weil er beruflich keine Zeit hat“, argumentiert die verzweifelte Mutter.

Sie hat sich mit einer Beschwerde an den europäischen Gerichtshof gewandt und verweist auf zwei Fälle der letzten Jahre in anderen Ländern, in denen dieser Gerichtshof Beschlüsse des Oberlandesgerichtes zurückgewiesen habe. Beim Amtsgericht Kirchheim als vollstreckender Gewalt habe sie mit ihrem Anwalt die Aussetzung der Vollstreckung beantragt.

Wie Dr. Walter Sigel, Direktor am Amtsgericht Kirchheim, mitteilt, ist seine Behörde für diese Vollstreckung jetzt ohnehin nicht mehr zuständig. Der ursprünglich mit dem Fall befasste Gerichtsvollzieher habe Mutter und Kind in ihrer Wohnung nicht angetroffen. Üblicherweise werden in Kindesherausgabefällen nicht mehr als drei bis fünf Vollstreckungsversuche unternommen. „Das ist ja auch Stress für das Kind“, gibt Dr. Sigel zu bedenken. In der Regel werde der Gerichtsvollzieher von einem Vertreter des Jugendamtes begleitet und durch die Polizei unterstützt. Treffe er die Gesuchten mehrmals nicht an, werde der Vollstreckungsauftrag an den Gläubiger, in dem Fall der Vater, zurückgegeben. Im vorliegenden Fall gab es jedoch Anzeichen, dass sich Kristina C. mit ihrem Sohn nicht mehr in Kirchheim aufhält. Deshalb ging der Fall in die Zuständigkeit der Amtsgerichtsbezirke über, in denen man die Mutter vermutete.

Die Tatsache, dass bei der Vollstreckung keine Gewalt gegen das Kind angewendet werden darf, bezeichnet der Landtagsabgeordnete Karl Zimmermann als „Türchen“, mit dessen Hilfe Kristina C. ihr Kind vielleicht behalten könnte. Allerdings ist für ihn auch klar: „Wenn das Kind ruft ‚hello Daddy‘, dann ist der Fall gelaufen.“ Kristina C. hatte sich bereits vor Monaten an den CDU-Mann gewandt. Dieser fährt, nachdem er schon im Petitionsausschuss aktiv geworden war, scharfe Geschütze auf: Am Freitag hat er sich an das Auswärtige Amt gewandt, um zu klären, ob es stimmt, dass sich Australien in den vergange­nen drei Jahrzehnten nie dem HKÜ gebeugt habe, also in all den Jahren niemals ein Kind zurückgeführt hat.

Wenn dies so sei, dann liege ein Verstoß gegen internationales Recht

vor, argumentiert der Abgeordnete und fragt: „Warum sollen wir uns dann dran halten?“ Das Auswärtige Amt verfügt nicht über Statistiken, bestätigte aber wohl mittlerweile, dass das deutsche Generalkonsulat in Sydney mit der Sache befasst sei. Unterdessen geht im Schwabenländle der Streit ums Kind weiter. „Jetzt eskaliert das Ganze“, berichtete Karl Zimmermann gestern. Zwischenzeitlich sei sogar Anzeige erstattet worden gegen Kristina C.. Nach Zimmermanns Informationen liegt aus Sicht der Staatsanwaltschaft aber keine Straftat vor. „Für die Polizei gibt es somit keinen Handlungsbedarf“, betont Zimmermann. Dennoch sei gestern die Wohnung der Tante des Kindes, die in einem benachbarten Amtsgerichtsbezirk liegt, durchsucht worden. Mutter und Kind wurden dort nicht angetroffen.

Eine vage Hoffnung Zimmermanns ruht nun noch auf einem Mediationsgespräch mit dem Vater. „Ziel wäre eine gütliche Einigung, nicht die richterliche Entziehung“, fasst er zusammen. Doch wie könnte diese aussehen? Kristina C. verweist frustriert auf Neuerungen in der australischen Sorgerechtsregelung aus dem Jahr 2006. Demzufolge dürfe der Vater, auch wenn die Mutter das Sorgerecht habe, immer den Aufenthaltsort bestimmen, um das Kind regelmäßig sehen zu können. Das mag sich arrangieren lassen, wenn Vater und Mutter in benachbarten Ländern leben, nicht aber, wenn jeder Besuch eine Weltreise bedeutet.