Sperrmüll und andere brennbare Stoffe haben in Garagen nichts zu suchen – Auch Papiermüll muss raus
Die heimlichen Brandbeschleuniger

Wer macht sich schon Gedanken, wenn er die Blaue Tonne mit Altpapier in die Tiefgarage stellt? Kaum jemand denkt darüber nach, weil die sortierten Müll- und Reststoffe schließlich irgendwo geparkt werden müssen. Folgenschwere Brände in Tiefgaragen haben jedoch in den vergangenen Jahren deutlich gemacht, dass das nicht nur falsch, sondern auch teuer sein kann.

Kreis Esslingen. In Tiefgaragen sind zahlreiche Boxen durch Möbel oder Sperrmüll, Farbkübel oder Brennholzstapel, Kartons oder alte Kleider belegt. Auch in Denkendorf hat die Feuerwehr nach einem Brand festgestellt: „Im Brandobjekt waren erhebliche Mengen an brennbaren Stoffen gelagert, die eine sehr schnelle Brandausbreitung begünstigt haben.“

„Das beschleunigt Brände deutlich“, betont Kreisbrandmeister Bernhard Dittrich im Landratsamt Esslingen. Ihm ist auch bekannt, dass solche Stoffe in vielen Fällen an Feuern in Tiefgaragen beteiligt sind, weil sich niemand darum kümmert, wer was wo lagert. Denn Brandverhütungsschauen durch die Fachleute, beispielsweise die Feuerwehren, sind nur bei geschlossenen unterirdischen Großgaragen Pflicht. In anderen Garagen sind die Nutzer, Eigentümer oder Verwalter verantwortlich.

Lager mit brennbaren Stoffen sind laut Garagenverordnung des Landes grundsätzlich verboten, egal ob in einer unterirdischen oder oberirdischen Garage. Tonnen für brennbare Abfallstoffe sind ebenfalls nicht erlaubt. „Müll- und Recyclingtonnen haben dort nichts zu suchen“, sagt der Kreisbrandmeister, „außer, wenn sie feuerbeständig abgetrennt sind.“ Erlaubt sind laut Dittrich lediglich Fahrzeugzubehör wie Dachständer oder -Box, Reifensätze oder ein Blechschrank mit Fahrzeugteilen. Auch Fahrräder, Motorräder und E‑Bikes dürfen dort stehen, alles was irgendwie mit Fahrzeugen und deren Zubehör zu tun hat. Aber brennbare fahrzeugfremde Dinge nicht.

Dass sich so etwas im Fall eines Feuers auch auf die Versicherungsleistungen auswirken kann, macht ein Mitglied im Führungsstab einer großen deutschen Versicherung deutlich: Kraftfahrzeuge sind für ihn eine Zündquelle, in deren Umgebung brennbare Stoffe vermieden werden müssen. „Deshalb sind wir alle etwas kleinlich“, erklärt der Versicherer. Hausrat, der zum Schaden in einer brennenden Garage beigetragen hat, könne die Versicherungsleistung mindern. „20 Prozent Kürzungen sind durchaus vorstellbar.“ Allerdings sei immer die Frage: Hat das zum Brand beigetragen? Es müsse ein Zusammenhang mit dem Feuer bestehen. „Bei Brandstiftung ist das relativ unerheblich.“ Zudem sind auch Versicherer nicht ganz weltfremd: In geringem Umfang oder kurzzeitig drückt man schon mal ein Auge zu. Das könnte auch für eine Abfalltonne gelten. Darauf berufen kann sich jedoch niemand.

Die baden-württembergische Garagenverordnung wurde im Januar 2012, auch unter dem Eindruck des verheerenden Feuers in Denkendorf, geändert: Für geschlossene Garagenanlagen, durch die Leitungen mit brennbaren Stoffen wie Gas oder Strom mit einer Spannung ab 1 000 Volt verlaufen, sind jetzt Sperrvorrichtungen außerhalb vorgeschrieben. Die Feuerwehr soll sie im Notfall kleinräumig sperren können. Das war eines der Hauptprobleme in Denkendorf, wo eine offen in der Garage verlegte Gasleitung undicht wurde. Die Gaszufuhr fürs gesamte Wohngebiet konnte erst 70 Minuten später abgestellt werden. Zudem grub die Feuerwehr die direkte Leitung auf und klemmte sie ab. Für bestehende Anlagen sind solche Sperrvorrichtungen bis Ende 2014 nachzurüsten.

Paragraf 14 Absatz 2 der Garagenverordnung Baden-Württemberg legt fest, dass brennbare Stoffe nur mit sehr starken Einschränkungen in Garagen gelagert werden dürfen: „In Kleingaragen dürfen bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.“

Eine Kleingarage ist laut Garagenverordnung bis zu 100 Quadratmeter groß, eine Großgarage umfasst mehr als 1 000 Quadratmeter, eine Mittelgarage liegt dazwischen. Eine oberirdische Garage liegt dann vor, wenn ihr Boden nur bis zu 1,50 Meter unter dem Geländeniveau liegt.