Kirchheim. Insgesamt rund dreihundert Mitglieder sowie zahlreiche Ehrengäste konnte der Vorsitzende Reinhard Spieth bei der Mitgliederversammlung von Haus und Grund begrüßen. Nach seinem Rechenschaftsbericht wählte die Mitgliederversammlung den Rechtsanwalt, der in der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen eine Abteilung leitet, einstimmig für weitere drei Jahre zum Ersten Vorsitzenden von Haus und Grund Kirchheim unter Teck und Umgebung. Außerdem bestätigten die Anwesenden den Kirchheimer Immobilienmakler Gregor Küstermann ebenfalls einstimmig als Zweiten Vorsitzenden.
In seinem Rechenschaftsbericht teilte Reinhard Spieth den Anwesenden mit, dass die Mitgliederzahl sich auf einem hohen Niveau bewege. Mit über 2 100 Mitgliedern ist Haus und Grund der zweitgrößte Verein in Kirchheim. Spieth dankte den Beratern des Vereins, die in der Geschäftsstelle in der Marktstraße im Jahr 2010 mehr als 800 Beratungen unter anderem zu den Themen Recht, Mietpreis, Steuern, Baufragen, Betriebs- und Nebenkosten erteilten. Spieth appellierte an die Mitglieder, das Serviceangebot der Beratungen in der Geschäftsstelle auch weiterhin stark in Anspruch zu nehmen.
Ein besonderer Dank des Vorsitzenden galt der Geschäftsstellenleiterin Elfriede Natto, die für einen reibungslosen Ablauf der Beratungen in der Geschäftsstelle in der Marktstraße 36 sorge. Auch mit den Ausschussmitgliedern habe es eine konstruktive Zusammenarbeit gegeben, betonte Spieth.
Dass der Verein in seinen Finanzen solide dasteht, zeigte Elfriede Natto in ihrem Kassenbericht auf. Um den Namen des Kirchheimer Vereins an die Namensgebung des Landesverbands anzugleichen, stimmten die Mitglieder der Umbenennung des Vereins in „Haus & Grund Kirchheim unter Teck und Umgebung e. V.“ zu. Mit dieser Namensgebung ist beabsichtigt, ein namentlich einheitliches Auftreten aller Vereine landesweit zu ermöglichen. Der frühere Name „Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Kirchheim unter Teck und Umgebung e. V.“ gehört damit der Vergangenheit an.
Im anschließenden Vortrag wies der Landesgeschäftsführer von Haus und Grund Württemberg, Rechtsanwalt Ottmar Wernicke, die Mitglieder auf die rechtlichen Fragen hin, die im Zusammenhang mit dem Thema Schönheitsreparaturen für Vermieter entstehen können. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2004 seien starre Fristen bei den Schönheitsreparaturen hinfällig geworden, berichtete der Landesgeschäftsführer. Zu Schönheitsreparaturen gehören unter anderem das Streichen der Wände, der Decken und der Heizkörper. Der Bundesgerichtshof verlangt seit dem Jahr 2004, dass die Fristen mit dem Zusatz „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ versehen sind, die von Haus und Grund im Formularmietvertrag aufgenommen wurden. Diese Formulierungen ermöglichen es dem Vermieter nach wie vor, Schönheitsreparaturen vom Mieter zu verlangen.
Schönheitsreparaturen können vom Mieter selbst durchgeführt werden, müssen aber in fachhandwerklicher Qualität gemacht werden, sagte Wernicke. Er riet den Vermietern, in jedem Fall den Formularmietvertrag von Haus und Grund ungekürzt und unergänzt zu übernehmen, da durch handschriftliche Änderungen die im Vertrag festgehaltenen juristischen Richtlinien unwirksam werden könnten, die den Anspruch des Vermieters auf Schönheitsreparaturen durch den Mieter begründen. Auch in der Farbwahl könne der Vermieter während der Vermietung keine Vorgaben machen, sondern lediglich bei den Schönheitsreparaturen, die am Ende anfallen. ps
