Auch eingetragene Lebenspartner haben Anspruch auf Rente
Finanzielle Sicherheit für Hinterbliebene

lps/Jk. Wenn der eigene Ehepartner verstirbt, ist das ein großer Verlust, der viele Menschen in eine tiefe Krise stürzt. Neben dem emotionalen Tief kommt es aber oft noch zu enormen finanziellen Sorgen, wenn der Verstorbene der Hauptverdiener
war. Prinzipiell gilt: Überschreitet das eigene Einkommen eine bestimmte Grenze nicht, steht jedem, dessen Ehepartner verstorben ist, eine Hinterbliebenenrente zu, die im Volksmund meist als „Witwenrente“ bezeichnet wird. Hierfür muss das Paar allerdings rechtsgültig verheiratet gewesen sein und der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften sind in dieser Hinsicht gleichberechtigt, das heißt, auch hier hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine entsprechende Rente. In beiden Fällen besteht allerdings kein Anspruch, wenn man sich zuvor auf ein sogenanntes Rentensplitting geeinigt hat. Prinzipiell gilt es zudem, zwischen kleiner und großer Hinterbliebenenrente zu unterscheiden: Die große Rente, die 55 Prozent der Rente des Verstorbenen beträgt, wird dann bewilligt, wenn die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt werden, wenn man ein minderjähriges Kind, das selbst Anspruch auf Halbwaisenrente hat, versorgt oder selbst vermindert erwerbsfähig ist. Eine kleine Rente hingegen, die sich auf 45 Prozent der Ansprüche des Verstorbenen beläuft, wird an all jene gezahlt, deren Partner weniger als fünf Jahre in die Versicherung einbezahlt hat. Allerdings wird sie nur für einen Zeitraum von 2 Jahren bewilligt. Wer einen Antrag stellen möchte, sollte Kontakt zur lokalen Niederlassung der Deutschen Rentenversicherung herstellen und einen Termin vereinbaren.