Infoartikel
Gesetze gegen eine Einzäunung von Streuobstwiesen

Ein Zaun, zumal einer, der Wildschweine abhält, ist eine bauliche Anlage, und als solche auf Streuobstwiesen genehmigungspflichtig. 
Zulässig wäre ein Zaun nach dem Baugesetzbuch unter anderem, wenn er nicht zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen würde. Das ist jedoch der Fall, denn Zäune auf Streuobstwiesen beeinträchtigen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) umfassen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter anderem die dauerhafte Sicherung der biologischen Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regene­rationsfähigkeit und nachhaltiger Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft.
Ein Zaun würde diese Belange in negativer Weise berühren. Zudem würde die Errichtung des Zauns die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen.