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Investor in die Pflicht nehmen

Zum Artikel „Blockhaus: Kein Kompromiss in Sicht“ vom 25. Februar

Wenn der Autor, Andreas Volz, mitteilt, der Investor sehe sich nicht in der Pflicht, das historische Sommerhäuschen des Kirchheimer Fabrikanten Max Weise zu erhalten, ist dem Investor aufzugeben, Paragraf 6 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (DSchG) zur Kenntnis zu nehmen: „Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.“

Das in Rede stehende Blockhaus, das sogenannte Schweizerhaus, ist in die „Liste der Kulturdenkmale in Baden-Württemberg“ aufgenommen und erfüllt die Anforderungen, die es als Gegenstand des Denkmalschutzes gemäß Paragraf 2 DSchG qualifizieren, seit der Zeit der Gesetzgebung des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg von 1971, also seit rund fünfzig Jahren und jedenfalls seit Langem vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Investor. Dieser hat auf dem Grundstück ein schützenswertes Objekt erworben, das den Wert des Grundstücks seit der Gartenhaus- errichtung Anfang des 20. Jahrhunderts prägt und keineswegs auf seine wirtschaftliche Wertsteigerung abzielt. Dieses Gebäude der besonderen Art hat der Fabrikant Weise nämlich nachhaltig darauf angelegt, seinem und dem Vergnügen der Gartenbenutzer zu dienen, nicht aber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben des Investors durch Umnutzung der Schweizerhaus-Fläche für Wohnbauzwecke.

Die Denkmalschutzbehörden sind aufgerufen, den Investor von seiner Pflicht zur Erhaltung des Schweizerhauses zu überzeugen.

Die denkmalschutzrechtliche Erhaltungspflicht wird zudem zusätzlich noch verstärkt durch die baugenehmigungsrechtlich geforderte Berücksichtigung des Natur- und Artenschutzes der auf dem Grundstück gewachsenen Verhältnisse. Die naturschutzrechtlichen Belange dürften der Umwandlung in Wohnbaufläche ebenfalls deutlich entgegenstehen.

Ekkehard Reichelt, Kirchheim