Stuttgart. Spielern, die sechs Monate lang nicht gekickt haben, wird vom Württembergischen Fußballverband (WFV) in der Regel das sofortige Spielrecht für den neuen Verein erteilt. Da der Spielbetrieb seit Ende Oktober ruht und niemand weiß, wann es weitergehen wird, könnte diese Sechs-Monate-Regelung in der coronabedingten Zwangspause ausgehebelt werden und sich manch ein Verein einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Viele Vereinsverantwortliche werden deshalb aufgeatmet haben, dass die zweite Wechselperiode für die Saison 20/21 am 1. Februar zu Ende gegangen ist.
Alle bis dahin eingegangenen Anträge auf Vereinswechsel im Aktiven- und Jugendbereich wurden und werden in Stuttgart gemäß den jeweiligen Bestimmungen der Spiel- und Jugendordnung bearbeitet und die Spielrechte entsprechend erteilt.
Aufgrund der Dringlichkeit hat der WFV-Vorstand nun Ordnungsänderungen zum Vereinswechselrecht beschlossen, die ab sofort gültig sind. Das betrifft alle Anträge auf Vereinswechsel, die ab dem 2. Februar und bis zum 30. Juni dieses Jahres eingehen. Konkret bedeutet dies, dass für diese Anträge die Sechs-Monats-Regelung nicht zur Anwendung kommt. Dies gilt sowohl für den Aktiven- wie auch für den Jugendbereich. Das Pflichtspielrecht wird in diesen Fällen grundsätzlich zur nächsten Wechselperiode ab dem 1. Juli erteilt. Ausnahme: Wenn die Sechs-Monats-Frist bereits bis zum 1. Februar abgelaufen ist, wird weiterhin ein sofortiges Pflichtspielrecht erteilt.
Der WFV begründet die Ordnungsänderung damit, dass drohende Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden sollen. Denn abhängig vom Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Spielbetriebs wären bei unveränderter Ordnungslage erhebliche Bewegungen auf dem Transfermarkt ab dem Zeitpunkt eines absehbaren Re-Starts zu befürchten gewesen, weil sich Spieler ohne Zustimmung des abgebenden Vereins nach Ende der Wechselperiode noch anderen Vereinen hätten anschließen können. pm/nz