Ein 28-jähriger Kirchheimer ist gestern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Er hatte versucht, mit gefälschten Rezepten an Medikamente zu gelangen, nach denen er süchtig war. Außerdem waren bei ihm größere Mengen Marihuana gefunden worden.
Andreas Volz
Kirchheim. Ende September und Anfang Oktober 2011 hatte der arbeitslose Angeklagte in einer Arztpraxis ein Blankorezept entwendet, seine eigenen Personalien sowie ein gewünschtes Medikament eingetragen und das Rezept anschließend in einer Apotheke vorgelegt. Weil die Echtheit des Rezepts angezweifelt wurde, blieb dieser Täuschungsversuch ebenso wirkungslos wie zwei weitere einige Tage später: Auf mehreren Blättern Papier, die mit einem Klinikstempel versehen waren, hatte sich der Angeklagte per Schreibmaschine angebliche Privatrezepte selbst „ausgestellt“. Ein dritter Versuch allerdings gelang, und er bekam tatsächlich das gewünschte Präparat ausgehändigt.
Für jede einzelne dieser Taten, die als Diebstahl, Urkundenfälschung beziehungsweise versuchter Betrug gewertet wurden, ist das Schöffengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt und hat dafür Einzelstrafen von jeweils zwei bis drei Monaten Freiheitsentzug angesetzt. Die weitaus höchste Einzelstrafe – ein Jahr und einen Monat – gab es allerdings für den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.
In der Wohnung des Angeklagten waren 169 Gramm Marihuana sichergestellt worden. Die Besitzverhältnisse waren jedoch nicht mehr eindeutig zu klären. Dem 28-Jährigen zufolge hatte das Marihuana einem Bekannten gehört, den er in seiner Wohnung aufgenommen hatte, nachdem diesem im eigenen Zuhause der Strom abgestellt worden war. Der Bekannte, der mittlerweile verstorben ist, habe das Marihuana mitgebracht, und eigentlich habe es auch dem Bekannten gehört. Dieser habe die entsprechenden Pflanzen nämlich in seiner eigenen Wohnung gezüchtet und sei auch regelmäßig „zum Blumengießen“ nach Hause gegangen.
Aber als eine Art Gegenleistung für die gewährte Form der Untermiete durfte sich der geständige Angeklagte jederzeit am Marihuana bedienen. Meist wurde es ohnehin gemeinsam konsumiert. Nach Auffassung des Schöffengerichts spielte die Eigentumsfrage denn auch keine entscheidende Rolle. Richterin Franziska Hermle formulierte es folgendermaßen: „Sie konnten sich jederzeit bedienen und haben deshalb darüber verfügt wie ein Eigentümer.“
In enger Zusammenziehung der einzelnen Strafen kam das Schöffengericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die entscheidende Frage war die nach der Bewährung. Während der Staatsanwalt aufgrund der Vorstrafen und der Rückfallgefahr eine Bewährung ablehnte, plädierte der Verteidiger an das Gericht, „mit tausend Fragezeichen und vielen zugedrückten Augen“ die Strafe vielleicht doch noch einmal unter strengen Auflagen zur Bewährung auszusetzen.
Die letzte Haftstrafe habe seinen Mandanten immerhin zum Nachdenken gebracht. Eine Chance gebe es deshalb noch – vorausgesetzt, der 28-Jährige schaffe es, sich künftig von Drogen fernzuhalten. Folglich sehen die Auflagen für die dreijährige Bewährungszeit auch vor, dass sich der Kirchheimer in eine stationäre Therapie begibt und dass er bis zum Beginn der Therapie durch regelmäßige Drogenscreenings seine Abstinenz nachweist. Außerdem hat er 60 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten und bleibt unter der Aufsicht seines bisherigen Bewährungshelfers.