Den digitalen Impfpass erhält jeder, der einen ärztlich bestätigten Impfnachweis in Form des gelben Impfpasses oder eines entsprechenden Zertifikats vorlegen kann. Auf die Echtheit dieser Belege müssen vor allem Apothekerinnen und Apotheker vertrauen. Im Falle des gelben Impfbüchleins scheint dies noch relativ problemlos zu sein, auch wenn dort bereits Fälle mit gefälschten Einträgen bekannt geworden sind.
Schwieriger wird es bei alternativen Impfpapieren oder gar Bescheinigungen aus dem Ausland. Schließlich ist nicht jeder Patient oder Hausarzt persönlich bekannt. Den digitalen Impfpass können sich auch Personen, die auf der Durchreise sind, in jeder gelisteten Apotheke besorgen.
Zweifelhafte Dokumente sind zum Start gestern zwar nirgends aufgetaucht, aber „das ist schon eine nicht völlig sichere Rechtsgrundlage, auf der wir hier stehen“, meint Anne Greess von der Hirsch-Apotheke in Dettingen. Ihre Kollegin Heike Pfäffle-Planck von der Kirchheimer Pinguin-Apotheke pflichtet ihr bei: „Wir können nur exakt prüfen und im Zweifelsfall die Annahme verweigern. Andernfalls sind wir es, die sich strafbar machen.“ bk