Kirchheim
Angeklagter war schon einschlägig verurteilt

Justiz Der 36-jährige Kirchheimer hatte in der Vergangenheit bereits mit Kinderpornografischem Material zu tun.

Kirchheim. Zweiter Verhandlungstag am Stuttgarter Landgericht im Prozess gegen einen 36-jährigen Kirchheimer wegen Verbreitens kinderpornografischer Dateien: Der Angeklagte hat die Vorwürfe zugegeben (wir berichteten). Gestern wurde die Vorstrafenliste verlesen: Der 36-Jährige ist schon zwei Mal wegen ähnlicher Taten verurteilt worden.

Auch am gestrigen zweiten Verhandlungstag vor der 18. Großen Strafkammer hat das Gericht bei einigen Zeugen die Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre ausgeschlossen. Ein Zeuge berichtete darüber, wie sich der Angeklagte bei einer Vernehmung verhalten habe. Diese Erkenntnisse sind besonders für den vom Gericht hinzugezogenen psychiatrischen Gutachter wichtig. Er muss herausfinden, ob der 36-Jährige an einer Art krankhafter Pädophilie leidet, eine Diagnose, die meist bei erwachsenen Männern festgestellt wird, die sich sexuell ausschließlich zu Kindern hingezogen fühlen. Ob dieser Defekt überhaupt als schwere Krankheit gilt, ist offen. Gleichzeitig muss der Sachverständige auch feststellen, ob der Angeklagte generell psychisch krank ist, also an einem Wahn (Schizophrenie) leidet und in diesem Zustand Straftaten im kinderpornografischen Bereich verübt habe und weiter verüben wird. Die Vorsitzende Richterin der 18. Strafkammer hat am gestrigen zweiten Prozesstag schon mal durchklingen lassen, dass der 36-Jährige möglicherweise durch das Urteil in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht wird, in der dann die entsprechende Therapie stattfindet. Dort befindet sich der Mann übrigens bereits seit seiner Festnahme, nachdem ein vorläufiges Gutachten diese Diagnose zumindest in Aussicht gestellt hat. Das ist auch der Grund, warum das Amtsgericht Kirchheim diesen Fall an das Stuttgarter Landgericht verwiesen hatte.

Das Amtsgericht Kirchheim hat den Mann übrigens schon zwei Mal wegen Besitzes und Vertreibens von Kinderpornografie verurteilt. Zuerst im Jahre 2015. Hier habe laut der Vorstrafenliste der Beschuldigte solche Dateien, Fotos und Videos sich beschafft und verbreitet. Die Freiheitsstrafe wurde damals zur Bewährung ausgesetzt. Diese Bewährung mussten die Richter allerdings noch in der Bewährungszeit wegen Rückfalls widerrufen. Der Angeklagte kam in Haft-Vollzug, musste seine Strafe absitzen. Ein Jahr und zwei Monate Haft, diesmal ohne Bewährung, setzte es gegen ihn im Jahre 2009 vom Amtsgericht. Auch hier ging es um die Verbreitung derartige Dateien und Videos. Eine weitere – dritte Vorstrafe – datiert aus dem Jahre 2012, und zwar wegen Sachbeschädigung, was allerdings dieses jetzige Verfahren nicht tangiert. Der Sachverständige wird am nächsten Verhandlungstag, dem 7. Februar, sein Gutachten dem Gericht vortragen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass weiterhin Rückfallgefahr bei dem Angeklagten besteht, dann wird der Mann in einer entsprechenden geschlossenen Klinik eingewiesen. Ob zeitgleich noch eine Haftstrafe verhängt wird, die in der Regel mit der „Unterbringung“ verrechnet wird, ist noch offen.

Das Verfahren wird – teilweise nichtöffentlich – an diesem 7. Februar fortgesetzt. Am 16. Februar wollen die Richter nach dem vorläufigen Sitzungsplan das Urteil verkünden. Bernd Winckler