Statistik
Fragwürdiges Verfahren: Wenn der Zensus die Einwohner „frisst“

Von einem Tag auf den anderen hat die kleine Gemeinde Erkenbrechtsweiler 200 Einwohner „verloren“. Das sind zehn Prozent. Die Ursache ist ein Rechenmodell, das sich nicht an realen Zahlen orientiert. 

Erkenbrechtsweiler hat der Zensus viele Einwohner gekostet, was große finanzielle Verluste für die kleine Gemeinde bedeutet. Foto: Fiona Peter, Montage: Stephanie Reusch

Bei diesem Thema bekommt Roman Weiß Puls, es sprudelt nur so aus dem Bürgermeister von Erkenbrechtsweiler heraus. „Der Zensus ist ein riesiges Ärgernis – um nicht zu sagen eine Frechheit“, wird er deutlich. 200 Einwohnerinnen und Einwohner hat er auf einen Schlag verloren. „Diese Zahlen stimmen überhaupt nicht mit denen unseres Einwohnermeldeamts überein. Aber unsere Zahlen lässt keiner zu, wer auch immer es ist“, ärgert sich der Schultes über den großen Unbekannten, der seine Gemeinde viel Geld kostet. Statt rund 2200 Einwohner sind es jetzt plötzlich 2000, also stolze zehn Prozent weniger.

Für den kommunalen Finanzausgleich – ein wichtiger Teil für die Einnahmenseite der Kommunen – sind die Bevölkerungszahlen wichtig. „Das bedeutet, dass uns 250.000 Euro pro Jahr an Zuweisungen der Einkommensteuer fehlen. In vier Jahren summiert sich das auf eine Million Euro“, verdeutlicht Roman Weiß. Das ist viel Geld für eine Kommune dieser Größenordnung, denn die Aufgaben und damit Ausgaben bleiben auf dem gleichen Niveau. „Die Bürgerinnen und Bürger sind ja da. Welche 200 Leute soll ich rausschmeißen?“, fragt er provokant und sagt weiter: „Irgendetwas stimmt doch da nicht, uns sind die Hände gebunden.“

Unsere Einwohnerzahl ist real. Willentlich wird mit falschen Zahlen operiert.

Bürgermeister Roman Weiß

Aus diesem Grund schließt sich Erkenbrechtsweiler der Sammelklage des Gemeindetags an. Große Hoffnung hat er jedoch nicht, dass sich an der aktuellen Lage etwas verändert. „Wir bekommen gesagt, dass wir die Daten nicht einsehen dürfen, außerdem seien sie schon vernichtet. Entscheidend ist das statistische Modell, alles andere interessiert nicht“, sagt Roman Weiß und fügt entschieden hinzu: „Das ist absolut ungerecht.“

Er hat mehrere Erklärungsversuche, wie die falschen Zahlen zustande gekommen sein könnten. „Eine Witwe wohnt allein in ihrem Haus, hat ihre Einliegerwohnung vermietet – und diese Personen tauchen in der Statistik nicht auf.“ Zum anderen werden die erhobenen Zahlen nicht verifiziert. „Es gibt Gemeinden, in denen die Bürgermeister selbst gezählt haben, aber das wird nicht akzeptiert“, sagt Roman Weiß.

Noch etwas ist ihm aufgefallen: „Städte, die den Zensus selbst durchgeführt haben, sind zu den Häusern gegangen und haben gezählt. Stuttgart hat dadurch einen Zugewinn.“ Kleine Kommunen hätten diese Möglichkeit nicht gehabt. „Das ist eine bodenlose Frechheit und hat nichts mit Demokratie zu tun. Von oben wurde uns diktiert: So machen wir das, basta. Unsere Einwohnerzahlen sind reale Zahlen – aber mit der Basis redet man ja nicht und Fehler werden nicht eingestanden“, ist seine Erfahrung. Willentlich werde mit falschen Zahlen weiter operiert. „Was sind das für Leute, die das festlegen?“, fragt sich nicht nur Roman Weiß.

In einem Rechtsstaat muss aus seiner Sicht immer eine Klage zugelassen werden. Warum das ausgerechnet beim Zensus nicht der Fall sein soll, versteht er nicht. „Das erschüttert mich in den Grundfesten. Wir Kommunen stehen allein da. Die Klagemöglichkeit muss in einer Demokratie möglich sein. Ein Richter muss sich die Sache anschauen können. Ich fühle mich machtlos – uns wird alles diktiert.“

Lenningen ist weniger betroffen

Die Gemeinde Lenningen muss zwar auch mit einem Verlust der Einwohnzahlen zurechtkommen, ist aber weitaus weniger betroffen als die Nachbarkommune Erkenbrechtsweiler, mit der dank Hochwang eine enge Verbindung besteht. „Wir haben 2,9 Prozent verloren und liegen damit im Vergleich im Mittelfeld“, erklärt Kämmerer Rudolf Mayer.

 

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit des Zensus 2011

Auf Nachfrage erklärt das Statistische Bundesamt: Die gesetzliche Grundlage des Zensus 2022 ist das „Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022“. Seine Vorbereitung ist im „Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022“ geregelt und wurde in allen Gemeinden durchgeführt.

Warum keine Korrektur möglich ist, auch wenn falsche Einwohnerzahlen vorliegen, begründet das Amt folgendermaßen: Ziel des Zensus ist die statistikinterne Korrektur der Melderegister um Über- und Untererfassung. Im Gesetz wird als ein Zweck der Zufallsstichprobe von Anschriften genannt, dass sie „in allen Gemeinden der Feststellung dient, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Anschrift mit Wohnraum Personen wohnen, die nicht in den Melderegistern verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der Einwohnerzahl“. Eine Rückübermittlung der Ergebnisse an die Meldebehörden ist nicht zulässig, da dies durch das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 15. Dezember 1983 für unzulässig erachtet worden ist. Dies würde eine unzulässige Zweckentfremdung der statis­tisch erhobenen Daten darstellen und so in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen.

Dem Statistischen Bundesamt ist bewusst, dass beim Zensus verschiedene öffentliche Interessen und Grundrechte kollidieren. „Entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz – Prinzip zur Lösung von Grundrechtskonflikten – muss ein Mittelweg gefunden werden, der allen Beteiligten gerecht wird, ohne eines der beteiligten Grundrechte zu sehr einzuschränken“, so die Pressesprecherin. Würde man in einem Klageverfahren den Gemeinden die Überprüfung aller erhobenen Daten ermöglichen, müsste man dazu die Einzelangaben aller in der Gemeinde lebenden Bürger offenlegen, was einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung bedeute.

„Um dies in Ausgleich zu bringen, ist auch der Zensus an das Rückspielgebot gebunden, weswegen den betroffenen Gemeinden keine Einzeldaten zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise kein Melderegisterabgleich durch die Gemeinden erfolgen darf. Dies betrifft nicht nur den aktuellen Zensus, sondern wurde bereits im Volkszählungsurteil von 1983 gerichtlich festgelegt und seitdem in ständiger Rechtsprechung bestätigt.“

Auch beim Zensus ist der verwaltungsrechtliche Klageweg eröffnet und wird durchaus von verschiedenen Gemeinden genutzt. Den Kommunen garantiert das Grundgesetz unter anderem auch das Recht, Eingriffe in den Gewährleistungsbereich mithilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprüchen durch gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen. „Dieser Schutz wird durch den Zensus nicht unterlaufen“, so die Pressesprecherin.

Über die Zumutbarkeit für die Kommunen habe das Statistische Bundesamt nicht zu entscheiden. „Die Gesetzgrundlage des Zensus 2022 wurde im parlamentarischen Verfahren beschlossen, an dem Bund und Länder beteiligt waren. Bei der Gesetzgebung wurden die Rechte der Gemeinden gewahrt. Die gleichen Fragen waren bereits Prüfungsgegenstand im Normenkontrollverfahren des Zensus 2011. Das Bundesverfassungsgericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass nach diesen Maßstäben die angegriffenen Vorschriften des Zensusgesetzes 2011 und des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Es ist nicht ersichtlich, warum der Zensus 2022 diesbezüglich anders zu bewerten sein sollte.“ ih