Kirchheim
Ist der Angeklagte schuldfähig?

Justiz Das Gericht muss klären, ob bei dem 36-Jährigen, der Kinderpornos verbreitet hat, eine psychische Krankheit besteht.

Kirchheim. Im Verfahren vor dem Stuttgarter Landgericht gegen einen Mann aus Kirchheim, dem Besitz und Verbreitung tausender kinderpornografischer Filme und Dateien vorgeworfen wird, ist gestern noch kein Urteil verkündet worden. Der psychiatrische Sachverständige, der über eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit entscheiden soll, hat dem Gericht Vorschläge unterbreitet.

Doch diese Empfehlungen des Gutachters wurden gestern in nicht öffentlicher Sitzung vorgetragen. Es geht dabei um die sexuellen Neigungen des 36-jährigen Kirchheimers, vor allem darum, ob er einen gewissen krankhaften Zwang zu kinderpornografischen Darstellungen habe, und darum, ob er aufgrund dieser Neigungen etwa psychisch krank sein könnte. Dies würde bedeuten, dass der Angeklagte zwar wegen Verbreitung der Dateien zu einer Strafe verurteilt wird, aber gleichzeitig zu einer Zwangstherapie in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden muss. Der Grund: Rückfallgefahr.

Und das deshalb, weil der Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft ist – im Jahr 2015 wurde er wegen Verbreitung derartiger Schriften und Videos zu einer eineinhalbjährigen Haftstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt, allerdings von Amtswegen dann widerrufen, weil der Angeklagte innerhalb dieser Bewährungszeit rückfällig wurde. Im Jahr 2019 folgte dann die zweite Verurteilung wegen desselben Vergehens zu einem Jahr und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Die verhängte Strafe musste der Mann absitzen, dazu noch die früher zur Bewährung ausgesetzte Haft.

Die Frage, ob der Beschuldigte an einer Art krankhaftem Pädophilie-Defekt leidet oder ob er nur aus kriminellen Motiven heraus die vorgeworfenen Taten begangen hat, müssen die Stuttgarter Richter feststellen und danach urteilen. Dies benötige viel Beratungszeit, sagte gestern die Staatsanwältin. Auch ihr Plädoyer und ihr Antrag zu einer Strafe des Angeklagten fand diesmal in nicht öffentlicher Sitzung statt.

Für die endgültige Urteilsverkündung haben sich die Richter der 18. Großen Strafkammer den 16. Februar vorgemerkt. Es könnte aber auch sein, dass bereits heute das Urteil gesprochen wird, dieses Mal allerdings öffentlich. Bernd Winckler