Kirchheim. Im Winter sind Eis und Schnee gefährlich für Fußgänger und Radfahrer. Vielen älteren Bürgerinnen und Bürgern fällt das Einhalten der Winterpflichten schwer. Wie die Stadtverwaltung mitteilt, kann sie für die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht aber keine Ausnahme zulassen. Wer kann, solle deshalb hilfsbedürftige Mitmenschen bei der Einhaltung der Räum- und Streusatzung unterstützen. In Anwohnerstraßen müssen die Anlieger für ein sicheres Passieren von angrenzenden Geh- und Radwegen sorgen. Anlieger können in diesem Fall Eigentümer, Pächter, Vermieter oder – je nach Mietvertrag – auch die Mieter selbst sein. Nur zu streuen reicht dabei aber nicht aus: Reinigen und Schneeräumen gehören ebenfalls dazu. Bei einseitigen Gehwegen sind nach der Satzung nur diejenigen Straßenanlieger in der Pflicht, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Auf Geh- sowie Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass für Fußgänger ein Begegnen möglich ist. Gibt es keinen Gehweg, so gilt nach der Satzung eine Räum- und Streupflicht für die seitliche Fläche am Rande der Fahrbahn in einer Breite von zwei Metern. Diese Regelung trifft auch für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen zu. An Werktagen müssen die Gehwege montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr frei sein. Wenn danach Schnee fällt oder Glätte auftritt, muss bis 20 Uhr sofort geräumt oder gestreut werden. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, dem droht ein Bußgeld und im Falle einer Verletzung hohe Schadenersatzansprüche.
Beim Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz, salzhaltige oder andere auftauend wirkende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei extremen Wetterlagen verwendet werden – zum Beispiel bei überfrierendem Regen. Infos dazu gibt es unter www.kirchheim-teck.de/raeumen-und-streuen. pm