Wer regelmäßig Online-Überweisungen tätigt, wird es zum Teil bereits bemerkt haben: Es gibt zwei Änderungen für den Zahlungsverkehr, die teilweise schon am 5. Oktober eingeführt wurden, zum Beispiel bei den Sparkassen. Seit dem 9. Oktober gelten die EU-Verordnungen nun offiziell für alle Banken. Es handelt sich im Wesentlichen um zwei Neuerungen. Der Teckbote beantwortet die wichtigsten Fragen.

Was gilt ab jetzt für die Banken?
Die Veränderungen in der Instant-Payment-Verordnung betreffen Überweisungen und Daueraufträge von privaten und gewerblichen Kunden. Banken und Sparkassen in der Euro-Zone müssen ab dem 9. Oktober Echtzeitüberweisungen (SEPA Instant Payments) nicht nur empfangen, sondern auch senden können. Die Sparkassen können das schon seit einigen Jahren. Instant Payment heißt: Das Geld muss innerhalb von zehn Sekunden das Zielkonto erreichen, ohne zusätzliche Kosten.
Was bringt die Überprüfung?
Eine zweite Neuerung betrifft das Thema Sicherheit: Die „Empfängerüberprüfung“, offiziell „Verification of Payee“ oder kurz VoP, wird verbindlich. „Das heißt, bei jeder Standard-SEPA- oder Echtzeitüberweisung müssen Kreditinstitute die im Überweisungsauftrag angegebene IBAN und den Empfängernamen mit den bei der Empfängerbank hinterlegten Daten abgleichen“, erklärt Ulrich Unger, Pressesprecher der Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen. Dieses Verfahren soll Fehlüberweisungen und Betrug vorbeugen (das gilt auch für Terminüberweisungen und Daueraufträge).
Wie läuft der Check ab?
Konkret läuft die Empfängerüberprüfung so ab, dass Kundinnen und Kunden vor dem Abschicken einer Überweisung unmittelbar eine Rückmeldung erhalten, ob der Empfängername und die IBAN vollständig, nahezu oder gar nicht mit den bei der Empfängerbank hinterlegten Daten übereinstimmen. „Das hilft im Alltag, Fehlüberweisungen vorzubeugen. Gleichzeitig soll damit verhindert werden, dass Überweisungen durch Betrüger umgeleitet werden“, erläutert Ulrich Unger. Kundinnen und Kunden würden durch das neue Verfahren ermutigt, bei Überweisungen genauer hinzuschauen.
Was ist, wenn es nicht passt?
Wenn Name und IBAN nur nahezu oder gar nicht zusammenpassen, gibt es eine Fehlermeldung. „Nahezu Übereinstimmung heißt, dass zum Beispiel nur wenige Buchstaben im Namen fehlen oder vertauscht sind, wie Michel statt Michael. In diesem Fall bekommt man vor der Freigabe einen Hinweis auf die korrekte Schreibweise, kann diese dann auswählen oder auch einfach ohne Korrektur freigeben, sagt Ulrich Unger.
Bei „Keine Übereinstimmung“ gibt es keinen Hinweis auf den korrekten Empfänger. Die Rückmeldung bedeutet, dass die eingegebenen Empfängerdaten nicht zu den bei der Empfängerbank hinterlegten Daten passen. Das kann verschiedene Ursachen haben: falscher Vor- oder Nachname, fehlende Bestandteile des Namens bei Unternehmen, Abkürzungen („Oma“) oder auch ein Zahlendreher bei der IBAN. Wer die Daten geprüft hat und sich sicher ist, dass alles korrekt ist, kann dennoch freigeben. Gerade bei Zahlungen an Unbekannte sollte man aber stutzig werden und noch mal prüfen, ob die Zahlungsdaten korrekt sind. Wichtig: Eine Überweisung kann immer freigegeben werden – auch bei der Rückmeldung „keine Übereinstimmung“.
Warum muss man die App aktualisieren?
Durch die neuen Regeln ist es notwendig, die jeweiligen Banking-Apps zu aktualisieren, auch bei der Sparkasse. Damit wird erst die neue Empfängerüberprüfung aktiviert.

