Recht
Notfallpraxen: Schließung rückt näher

Kommunen scheitern mit ihren Anträgen auf Rechtsschutz gegen die Aufgabe von drei Notfallpraxen.​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

Auch der Kirchheimer Standort der Notfallpraxis wird geschlossen. Archivfoto: Jörg Bächle

Stuttgart. Die Notfallpraxen in Kirchheim, Bad Saulgau und Neuenbürg sind die ersten, die zum 1. April schließen sollen. Hintergrund für das nun durch die 12. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart entschiedene einstweilige Rechtsschutzverfahren sowie das – nach wie vor – anhängige Klageverfahren bildet die öffentlich intensiv diskutierte Neustrukturierung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Baden-Württemberg durch die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Im Rahmen des „Zukunftskonzepts 2024+“ sieht die KVBW insbesondere ein neues Standortkonzept für den Bereitschaftsdienst mit schrittweiser Schließung von 18 Notfallpraxen ab dem 1. April vor. 

Die drei Kommunen, darunter Kirchheim, die von der Schließung an den jeweiligen Standorten zum 31. März betroffen sind, haben am 28. Februar 2024 beim Sozialgericht Stuttgart einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, die beabsichtigte Schließung der Notfallpraxen vorläufig zu verhindern. Sie haben der KVBW eine Verletzung von Kooperationspflichten und eine unzureichende Beteiligung an den Planungen für die Reform des ärztlichen Bereitschaftsdiensts und insbesondere an der Ausarbeitung des neuen Standortkonzepts vorgeworfen.

Die 12. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 22. März 2025 die Anträge der drei Kommunen als unbegründet abgelehnt und einen Anordnungsanspruch verneint. Die Organisation des Notdienstes obliege der Kassenärztlichen Vereinigung. Gesetzliche Vorgaben, in welcher Weise der Notdienst zu organisieren sei, bestünden nicht.

Gericht: KVBW hat Spielraum

Vielmehr könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen die Einzelheiten der Organisation und Finanzierung des vertragsärztlichen Notdienstes im Rahmen ihrer Satzungsautonomie regeln. Dabei stehe ihnen als Selbstverwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ein Anspruch Dritter auf Beteiligung an der Organisation des Notdienstes bedürfe darum einer besonderen Rechtsgrundlage. pm