Justiz
Staatsanwältin fordert acht Jahre Haft

Im Prozess um die Tötung eines 62-jährigen Kirchheimers sind die Schlussplädoyers gehalten worden.

Im Prozess um die Tötung eines 62-Jährigen in der Kirchheimer Kolbstraße sind am Stuttgarter Landgericht die Schlussplädoyers gehalten worden. Foto: adobe.stock.com

Im Prozess um die Tötung eines 62-Jährigen in der Kirchheimer Kolbstraße sind am Stuttgarter Landgericht die Schlussplädoyers gehalten worden. Die Staatsanwältin fordert acht Jahre Haft wegen Totschlags. 

In dem Fall, der seit dem 12. September vor der Schwurgerichtskammer des Stuttgarter Landgerichts verhandelt wird, geht es um den gewaltsamen Tod eines 62-jährigen Rentners. Der Angeklagte soll ihn mit Fäusten und Tritten in der Nacht zum 11. Dezember des vergangenen Jahres in dessen Wohnung in der Kolbstraße getötet haben. Ursprünglich ging das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte zur Tatzeit stark alkoholisiert war – so stark, dass seine Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt oder sogar vollständig ausgeschlossen sein könnte. Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung stand zunächst im Raum.

Angeklagter voll schuldfähig

Nach der Anhörung eines psychiatrischen Sachverständigen kamen die Stuttgarter Richter zu einer neuen Einschätzung: Trotz Trunkenheit und Drogenabhängigkeit sei der Angeklagte zur Tatzeit voll schuldfähig gewesen. Er habe gewusst, was er tat und auch die letztlich tödlichen Verletzungen des Opfers bewusst wahrgenommen.

Dies bestätigte am gestrigen, vorletzten Prozesstag auch die Staatsanwältin, die gegen den 41-Jährigen eine Freiheitsstrafe wegen Totschlags in Höhe von acht Jahren beantragte. In der Tatnacht sei es nach einem gemeinsamen Abendessen mit dem Opfer und dessen Freundin zu einem plötzlichen Streit gekommen – offenbar ausgelöst durch eine frühere Beziehung zu einer Frau. 

Dass das Opfer dem Angeklagten zunächst eine Ohrfeige versetzt hatte, wertet die Staatsanwältin nicht als strafbefreiende Provokation. Vielmehr habe der 41-Jährige im Anschluss unvermittelt mit Fäusten auf den 62-jährigen Mann eingeschlagen und ihm wuchtige Schläge gegen Kopf und Körper versetzt. Nach der Tat habe sich der stark alkoholisierte Angeklagte neben dem sterbenden Opfer schlafen gelegt und die Wohnung erst am nächsten Morgen verlassen. Nach Auffassung der Anklägerin handelte es sich nicht um einen einzelnen Schlag, sondern um mehrere, die schließlich zum Tod des Mannes führten. Der Angeklagte habe die schweren Verletzungen deutlich wahrgenommen – ein weiteres Indiz dafür, dass seine Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei.

Körperverletzung mit Todesfolge

Für die Verteidigung hingegen liegt kein Verbrechen des vollendeten Totschlags vor. Der Anwalt des Angeklagten plädierte auf gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge – ein Tatbestand, der deutlich milder bestraft wird. Zwar habe sein Mandant den 62-Jährigen mit den Fäusten geschlagen. Als dieser jedoch zu Boden ging, sei er davon ausgegangen, dass der Mann lediglich verletzt war. Da auch der Angeklagte stark alkoholisiert gewesen sei, habe er sich schließlich neben dem Opfer schlafen gelegt. Am nächsten Morgen habe der 41-Jährige die Wohnung verlassen – in dem Glauben, der Gastgeber lebe noch und schlafe lediglich seinen Rausch aus. 

Das Gericht deutete an, dass zwar ein Totschlag vorliegen könne, jedoch die Möglichkeit bestehe, ihn als „minder schweren Fall“ zu bewerten. Das Urteil soll am kommenden Montag um 11 Uhr verkündet werden.