Eigentümergemeinschaften haben jetzt das Problem, dass sie ihre Versammlungen nicht abhalten können. Hier sieht der Gesetzgeber pragmatische Lösungen vor. Der Verwalter bleibt im Amt, und auch der Geschäftsplan gilt weiterhin - so lange, bis tatsächlich wieder eine Versammlung stattfinden kann.
Für Vereine gilt Ähnliches: Der Vorstand bleibt im Amt, bis wieder eine Mitgliederversammlung möglich ist. Hier besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit zur elektronischen Abstimmung oder zur Briefwahl. Aber Christiane Bahlcke schränkt ein: „Das muss in der Satzung verankert sein, und viele Vereine haben so etwas nicht vorgesehen.“ Vereine haben aber noch ganz andere Sorgen - finanzieller Art: wenn Feste oder Jubiläumsfeiern abgesagt werden müssen. vol