Winterdienst
Was es vor der eigenen Haustür zu beachten gilt

Winter Räum- und Streupflicht für Anliegerinnen und Anlieger in Kirchheim.

Bei kontinuierlichem Schneefall ist ebenso kontinuierlich zu räumen – gegebenenfalls von 7 bis 20 Uhr. Foto: Adobe Stock Schnee räumen, Räumpflicht, Räum- und Streupflicht, Winter, Schnee, Eis, Glätte, Schneeschaufel, Schnee räumen

Kirchheim. Bei Eis- und Schneeglätte müssen Anliegerinnen und Anlieger Gehwege räumen und streuen. Die Stadtverwaltung bittet die Bürgerinnen und Bürger, hilfsbedürftige Mitmenschen bei der Einhaltung der Räum- und Streupflicht zu unterstützen.

Eis und Schnee sind im Winter gefährlich für Fußgängerinnen und Fußgänger sowie für Radfahrerinnen und Radfahrer. Vielen älteren Bürgerinnen und Bürgern fällt es schwer, den Winterpflichten nachzukommen. Die Stadt kann jedoch keine Ausnahmen von der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht zulassen.

In Anwohnerstraßen haben die Anliegerinnen und Anlieger für ein sicheres Passieren der angrenzenden Geh- und Radwege zu sorgen. Dies betrifft je nach Fall Eigentümerinnen und Eigentümer, Pächterinnen und Pächter, Vermieterinnen und Vermieter oder - je nach Mietvertrag - auch die Mieterinnen und Mieter selbst. Nur zu streuen reicht dabei aber nicht aus: Reinigen und Schneeräumen gehören ebenfalls dazu. Bei einseitigen Gehwegen sind laut Satzung nur die Anliegerinnen und Anlieger zum Reinigen, Streuen und Räumen verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Auf Gehwegen und gemeinsamen Fuß- und Radwegen ist in einer solchen Breite zu räumen oder zu streuen, dass ein Begegnungsverkehr möglich ist. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt nach der Satzung der Stadt Kirchheim unter Teck eine Räum- und Streupflicht für die Seitenfläche am Fahrbahnrand in einer Breite von zwei Metern. Diese Regelung gilt auch für verkehrsberuhigte Bereiche und Fußgängerzonen.

An Werktagen sind die Gehwege montags bis freitags bis spätestens 7:00 Uhr, samstags bis spätestens 8:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9:00 Uhr zu räumen. Bei Schneefall oder Glätte nach diesem Zeitpunkt ist unverzüglich, erforderlichenfalls wiederholt, zu räumen oder zu streuen. Diese Verpflichtung endet um 20:00 Uhr.

Wer der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldbuße bestraft werden und muss im Falle einer Verletzung mit hohen Schadenersatzansprüchen rechnen.

Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden. Salz, salzhaltige oder sonstige auftauend wirkende Stoffe dürfen nur ausnahmsweise bei extremen Witterungsverhältnissen, wie zum Beispiel bei Eisregen, verwendet werden. Aus Rücksicht auf die Umwelt sollten aggressive Streumittel nur bei absoluter Notwendigkeit verwendet werden.

Der geräumte Schnee oder das geräumte Eis dürfen nicht in die Straßenrinnen und Straßeneinläufe geschüttet werden. Lässt sich dies aus Platzgründen nicht vermeiden, sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe nach Eintreten bei Tauwetter so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Außerdem ist darauf zu achten, dass das Schmelzwasser nicht auf Bäume oder Grünflächen abfließt.

Weitere Informationen zur Räum- und Streusatzung sind auf der Webseite der Stadt Kirchheim unter Teck unter www.kirchheim-teck.de/raeumen-und-streuen zu finden.