Mit der Hüttengaudi fiel der Startschuss für die Glühwein-Saison in Kirchheim bereits Mitte November. Vergangene Woche hat nun auch der städtische Weihnachtsmarkt seine Tore geöffnet.
Beim geselligen Beisammensein zwischen den Ständen und liebevoll geschmückten Tannenbäumen ist die Versuchung groß, sich mit einem Tässchen Glühwein oder einem anderen alkoholischen Heißgetränk nach Wahl aufzuwärmen. Für alle Besucher, die den Heimweg am Steuer eines Fahrzeugs antreten möchten, steht an dieser Stelle eine wichtige Frage im Raum: Darf ich noch fahren?
Natürlich ist im alkoholisierten Zustand von der Teilnahme am Straßenverkehr grundsätzlich abzuraten. Aus rechtlicher Sicht besteht nach dem Konsum kleiner Alkoholmengen jedoch etwas Spielraum. Würde man sich diesen zunutze machen wollen, müsste man dazu aber zuallererst seinen Promillewert kennen.
Um den herauszufinden, gibt es verschiedene Möglichkeiten – zumindest in der Theorie. Zum einen lässt sich der eigene Alkoholpegel manuell berechnen. Wer sich nicht mit mathematischen Gleichungen herumschlagen möchte, kann auf einen der zahlreichen Promillerechner im Internet zurückgreifen. Option Nummer drei ist der Kauf eines Atemalkoholmessgeräts (oder: Alkomat), das gerne auch bei Polizeikontrollen zum Einsatz kommt.
Das Experiment
Gemeinsam mit meinem Kollegen David Hofmann, der sich als männliche Versuchsperson bereitgestellt hat, statte ich dem Kirchheimer Weihnachtsmarkt einen Besuch ab. Nach einer nicht ganz günstigen, aber köstlichen Tasse Glühwein ist uns schon etwas wärmer. Zuvor haben wir manuell errechnet, dass mein Promillewert nach einer Tasse (0,2 l) weißem Glühwein bei 0,41 ‰ und der meines Kollegen bei 0,32 ‰ liegen sollte. An dieser Stelle stoßen wir jedoch schon auf den ersten Widerspruch: Der Online-Promillerechner des ADAC ist anderer Meinung, denn nach der Eingabe aller Daten behauptet der, dass meine Blutalkoholkonzentration bei einem Wert von 0,34 ‰ und die meines Kollegen bei 0,22 ‰ liegen sollte. Bleibt also nur noch der Test via Atemalkoholmessgerät.
Mit dem Pusten warten wir 20 Minuten, damit der Alkohol genug Zeit hat, ins Blut zu gelangen. Danach liefert des Gerät in nur wenigen Sekunden ein Ergebnis. Laut Bedienungsanleitung soll insgesamt fünf Mal gepustet und anschließend der Durchschnitt berechnet werden. Neben ein paar völlig unsinnigen Werten spuckt der Alkomat für mich verschiedene Ergebnisse zwischen 0,34 ‰ und 0,39 ‰ aus. Am Ende liegt mein Durchschnittswert bei 0,37 ‰, der meines Kollegen bei 0,18 ‰.
Unser Fazit: Zwar liefern uns die verschiedenen Testmöglichkeiten ähnliche Ergebnisse, identisch sind sie jedoch nicht. Da die tatsächliche Blutalkoholkonzentration von einer Vielzahl an Faktoren abhängt, ist eine genaue Kalkulation schwierig, und auch online bestellten Atemalkoholmessgeräten sollte wohl eher nicht blind vertraut werden.
Da schon eine kleine Fehleinschätzung einiges an Ärger bringen kann, ist zu empfehlen, Alkomat & Co. lieber als Partygadget für eine grobe Einschätzung zu nutzen und im Zweifelsfall nicht als grünes Licht für die eigenständige Heimfahrt zu werten.
Auch Andrea Kopp vom Polizeipräsidium Reutlingen rät davon ab, Alkomaten oder Rechnungen – ob automatisiert oder manuell – zur Einstufung der Fahrtauglichkeit zu nutzen: „Die strafrechtlichen Promillegrenzen sind trügerisch und lassen keine Bewertung der individuellen Fahrtüchtigkeit zu“, erklärt die stellvertretende Leiterin der Stabsstelle Öffentlichkeitsarbeit. Daher solle es niemand in Erwägung ziehen, sich an irgendeinen scheinbar sicheren Wert heranzutrinken, so Kopp. „Kein Wert und keine Faustregel kann da seriös sein. Den Verkehrsteilnehmern kann man nur raten: Vergessen Sie es!“
Gesetzliche Regelungen
Ab 0,5 Promille ist das Steuern von Kraftfahrzeugen – dazu zählen auch E-Bikes und E-Scooter – immer gesetzeswidrig.
Bereits ab 0,3 Promille kann es für den Fahrer eines Kraftfahrzeugs Schwierigkeiten geben, wenn dieser durch seine Fahrweise auffällt oder gar einen Unfall verursacht.
Ab 1,1 Promille wird das Fahren eines Kraftfahrzeugs als Straftat geahndet.
Wer noch unter 21 ist und/oder sich noch in der Probezeit befindet, muss die Finger auf alle Fälle ganz vom Alkohol lassen.
Bei Fahrrädern und Pedelecs gibt es keine Null-Promillegrenze für junge Fahrer und Fahranfänger.
Zwangsläufig strafbar wird eine beschwipste Spritztour mit dem Fahrrad oder Pedelec erst ab einem Wert von 1,6 Promille. Wie auch bei Kraftfahrzeugen, kann es im
Falle der zuvor genannten Situationen aber schon eher Probleme geben.