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Wo es Antworten zum Thema Grundsteuer gibt

Wir beantworten häufig gestellte Fragen und klären auf, wer für welche Themen zuständig ist.

Das Thema Grundsteuer beschäftigt aktuell alle Grundstückseigentümer. Symbolfoto

Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch oder Widerspruch beim Finanzamt oder meiner Wohnortgemeinde eingelegt habe?

Ja. Falls der Ein- oder Widerspruch erfolgreich ist, wird die zu viel gezahlte Grundsteuer rückerstattet.

Die Grundstücksgröße ist falsch erfasst. An wen kann ich mich wenden?

Ans Finanzamt. Bei Fragen und Hinweise zur eventuell falsch erfassten Grundstücksgröße, zur bisher nicht berücksichtigten Wohnnutzung oder zu einer abweichenden Eigentümerstellung ist man dort grundsätzlich an der richtigen Adresse. Für Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung wird laut Finanzamt eine ermäßigte Steuermesszahl angesetzt, was letztlich die Höhe der Steuerlast reduziert. Wurde diese Ermäßigung nicht beantragt, konnte das im Bescheid auch nicht berücksichtigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Grundsteuerwerterklärung abgegeben wurde.

Wer beantwortet Fragen zum Bearbeitsstand von Einsprüchen oder zur Berücksichtigung eingereichter Gutachten?

Grundsätzlich ist das Finanzamt für solche Fragen zuständig. Timo Just vom Finanzamt Nürtingen bittet jedoch darum, aktuell auf solche Rückfragen zu verzichten. Wird aufgrund des Einspruchs der Grundsteuerwertbescheid zukünftig geändert, so wird von der Gemeinde in der Folge auch der Grundsteuerbescheid entsprechend angepasst. Eingereichte Gutachten werden zunächst von der Finanzverwaltung geprüft und – sofern zutreffend – im Anschluss der Besteuerung zugrunde gelegt. Dabei ergibt sich laut Finanzamt zwangsläufig eine gewisse zeitliche Verzögerung, insbesondere aufgrund des aktuell stark erhöhten Arbeits- und Anrufaufkommens.

Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, obwohl ich bereits Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid eingelegt habe?

Diese Frage beantwortet die Gemeinde Dettingen wie folgt: „Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Grundsteuermessbescheids richten, ist ein Widerspruch nicht erforderlich und auch nicht sinnvoll. Die Gemeinde ist beim Erlass des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids beziehungsweise -wertbescheids gebunden. Wenn die Gemeinde den festgesetzten Messbetrag richtig übernommen hat, ist ein Widerspruch in der Regel erfolglos und wird von der Gemeinde beziehungsweise der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt, kostenpflichtig zurückgewiesen. Sofern der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, eventuell zu viel gezahltes Geld zurückzuzahlen.“

Wer beantwortet Fragen zur Zahlung der Grundsteuer oder zu Hebesätzen?

Die Stadt oder Gemeinde.

Angeblich soll die Grundsteuerreform aufkommensneutral umgesetzt werden. Ich muss aber künftig deutlich mehr bezahlen. Wie kann das sein?

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass für jeden einzelnen Bürger beziehungsweise jedes konkrete Grundstück am Ende auch dieselbe Grundsteuerbelastung wie vor der Reform besteht. Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf die Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer. Diese sollen hinterher in etwa so hoch sein wie vorher. Antje Dörr

 

Noch mehr Informationen finden Interessierte auf der Homepage der Gemeinde Dettingen, die viele Informationen zum Thema Grundsteuer zusammengetragen hat.