Leserbriefe
Parken auf der Straße

Zu den Leserbriefen „Erstes ,Opfer‘ zu beklagen“ und „Was darf in die Garage?“

In meinem Leserbrief ist mir ein sachlicher Fehler unterlaufen und bedarf einer Richtigstellung. Es geht um den Satz „Dieses Vorgehen ist nicht immer legal“. Stimmt so nicht. Parken von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen hat mit der Zweckentfremdung einer Garage rein gar nichts zu tun.

Jeder Besitzer oder Mieter einer Garage hat das Recht, seinen gesamten Fuhrpark auf der Straße zu parken, auch wenn seine Garage „vollgepropft“ ist mit Gegenständen, die eigentlich dort nichts zu suchen haben. Natürlich müssen, wie bereits erwähnt, diese Fahrzeuge zum Verkehr zugelassen und das Parken an dieser Stelle erlaubt sein. Die bezahlte Kraftfahrzeugsteuer ist ja unter anderem nicht nur für den Neubau und Unterhalt, sondern auch für das Fahren und Parken auf den Straßen gedacht.

Es bleibt dabei. Parken auf der Straße und Nutzung der Garage sind „zwei Paar Stiefel“ und haben nichts miteinander zu tun. Sollte also jemand bei einer Zweckentfremdung seiner Garage erwischt werden, darf die Strafe nicht höher ausfallen, wenn vor seinem Haus eines oder mehrere ihm gehörende Autos auf der Straße stehen.

Gerhard Ostertag, Bissingen