Es war in unserem Leserbrief nie die Rede von einer bundesdeutschen Garagenverordnung, sondern von einer baden-württembergischen Garagenverordnung. Darin steht: „Nicht erlaubt: Nutzung als Werkstatt, Nutzung als Abstellraum, Nutzung als Lager oder Lagerraum“. Das alles ist nachzulesen. Des Weiteren haben wir nie behauptet, dass Fahrzeuge nicht auf der Straße abgestellt werden dürfen, sondern es ging darum, diese ordnungsgemäß abzustellen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) – Stichwort Scheitelpunkt der Kurve –, Abstellen von Anhängern – auch zugelassene – höchsten 14 Tage. Auch das ist nachzulesen in der StVO. Leider gibt es Mitbewohner, die keine Garage oder Stellplatz zur Verfügung haben, die verzweifelt einen Parkplatz suchen, der aber von Garagenbesitzern belegt ist. Leider herrscht in unserer Gesellschaft zu viel Egoismus, deshalb sind wir der Meinung, dass nur ein Anwohner-Parkausweis Abhilfe schaffen würde, denn viele Menschen trifft man nur an ihrem Geldbeutel. Von diesem Anwohner-Parkausweis wären wir auch betroffen.
Roland und Carmen Haller, Kirchheim