Leserbriefe

Staatspraxis und Anspruch

Zur Berichterstattung über das Verfahren um Altkanzler Gerhard Schröder

Altkanzlern steht nach dem Ausscheiden aus dem Amt ein Übergangsgeld zu, nach Erreichen der Altersgrenze ein Ruhegehalt, das rund 35 Prozent des Gehalts des jeweils aktuellen Kanzlers beträgt. Zuletzt waren dies monatlich 8300 Euro für Schröder. Hinzu kommen noch Bezüge für seine Zeit in der niedersächsischen Landesregierung und als langjähriger Bundestagsabgeordneter.

Einen gesetzlichen Anspruch auf ein eigenes Büro nach dem Amtsende gibt es nicht. In der Staatspraxis gewährt der Haushaltsausschuss des Bundestags aber ehemaligen Kanzlern eine Ausstattung des Büros zur Wahrnehmung seiner Aufgaben. Die Personalkosten für Mitarbeiter trägt dabei das Bundeskanzleramt, die Büroräume werden hingegen von der Fraktion zur Verfügung gestellt, der der jeweilige Altkanzler angehörte – in Schröders Fall die SPD. Zusätzlich wird Schröder Personenschutz gewährt – dieser wird durch das BKA übernommen. Diesen soll Schröder nach Plänen der Ampel behalten dürfen.

Wir sehen also, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein eigenes Büro gibt, dies aber bisherige Staatspraxis war. Dass es keinen gesetzlichen Anspruch gibt, sollten wir aber den Bürgern über die Medien vermitteln, was leider nicht der Fall ist.

Warum also muss der Bundestag, oder die SPD-Fraktion, einen Beschluss fassen, wenn es kein Gesetz dafür gibt? Befürchtet der Bundestag, die CDU-Fraktion, Folgen für Frau Merkel? Sägt man sich damit den Ast ab, auf dem man sitzt? Was will uns die Ampelregierung damit medienwirksam vermitteln, dass sie hart durchgreifen? Wir werden wie immer „halbe Sachen machen“ und die Wähler beruhigen.

Gert Carstens, Kirchheim