Kirchheim

Im Kreis gelten strengere Regeln

Recht Bei vielen Menschen sorgen unterschiedliche Vorgaben von Land und Kreis für Verunsicherung. Besonders häufig sind Fragen zu Geburtstagsfeiern, privaten Treffen und der Maskenpflicht. Von Bianca Lütz-Holoch

„Maske auf“ heißt es in der Fußgängerzone, aber auch überall sonst, wenn Abstandhalten nicht möglich ist. Ausnahmen gibt es beim
„Maske auf“ heißt es in der Fußgängerzone, aber auch überall sonst, wenn Abstandhalten nicht möglich ist. Ausnahmen gibt es beim Sport und Essen. Foto: Carsten Riedl

Die Verwirrung ist groß: In den vergangenen Tagen haben das Land und der Landkreis neue Verordnungen und Verfügungen rund ums Thema Maskenpflicht, Veranstaltungen und Treffen erlassen. So mancher blickt da nicht mehr durch. Die unterschiedlichen Gesetze, die Handreichungen des Landkreises und ein Gespräch mit Robert Berndt, dem Pressesprecher der Stadt Kirchheim, bringen Licht ins Dunkel.

Mit wie vielen Personen aus wie vielen Haushalten darf man sich eigentlich treffen?

Das ist eine Frage, die besonders häufig auftaucht. Wer selbst recherchiert, stößt tatsächlich auf widersprüchliche Angaben. Denn die neue Landesverordnung für Baden-Württemberg legt fest, dass sich maximal zehn Personen aus verschiedenen Haushalten im öffentlichen oder privaten Raum treffen dürfen. Falls sie nur aus zwei Haushalten stammen oder alle miteinander verwandt sind, dürfen sogar mehr zusammenkommen. Für den Hotspot-Landkreis Esslingen gilt aber eine noch strengere „Allgemeinverfügung“: Private Veranstaltungen in privaten Räumen sind nur zulässig, wenn Personen aus höchstens zwei Haushalten daran teilnehmen und darüber hinaus die Zahl von zehn Personen nicht überschritten wird. Mehr als zehn Personen sind nur erlaubt, wenn sie alle in einem Haushalt wohnen. Im öffentlichen Raum sind Treffen auf zehn Personen begrenzt. Sie dürfen auch aus verschiedenen Haushalten kommen. Nach wie vor gilt in der aktuellen Situation aber auch der Appell von Baden-Württembergs Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann: „Man muss nicht alles machen, nur weil es theoretisch erlaubt ist.“ Stattdessen sollte jeder überlegen, was unbedingt notwendig ist.

Wie kann man jetzt einen Geburtstag oder einen Kindergeburtstag feiern?

Wer sich für ein Fest zu Hause entscheidet, darf im Kreis Esslingen eine Familie einladen oder eben ein oder mehrere Kinder aus einem einzigen Haushalt. Anders sieht es auswärts aus: In einem Res­taurant, einer Spiel-, Trampolin- und Fußballhalle mit speziellen Hygienekonzepten könnten je nach Einrichtung bis zu zehn Personen - inklusive Begleitung - feiern. „Man sollte sich aber schon fragen, ob man zurzeit wirklich einen Kindergeburtstag feiern muss - auch wenn es hart ist zu verzichten“, appelliert Robert Berndt an die Vernunft der Eltern.

Kann mein Stammtisch noch stattfinden?

Ja, allerdings in begrenzter Runde. In Restaurants dürfen Gruppen von bis zu zehn Personen aus zehn verschiedenen Haushalten miteinander am Tisch sitzen.

Darf mein Kind sich mit Freunden zum Spielen treffen?

Ja. Kinder dürfen einen Spielpartner zu sich nach Hause einladen oder mehrere Kinder, wenn diese aus einem Haushalt kommen. Für Geschwister heißt das damit in der Regel aber auch: Nur einer kann einen Freund einladen - es sei denn, die Besucher sind auch Geschwister. Einfacher wird das Ganze außerhalb: Auf Spiel- und Bolzplätzen dürfen sich maximal zehn Personen in einer Gruppe treffen. Auch mehrere Gruppen dürfen sich gleichzeitig dort aufhalten. „Masken sind beim Toben nicht nötig, beim Ausruhen aber schon, sofern die Kinder älter als sechs Jahre sind und Abstand halten nicht möglich ist“, sagt Robert Berndt.

Wenn ich mein Kind von der Schule oder der Kita abhole, darf ich dann mit den anderen Müttern oder Vätern reden?

Ja. Allerdings darf die Gruppe nicht größer als zehn Personen sein. „Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt auch hier, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann“, so der Sprecher der Stadt Kirchheim.

Dürfen noch Fahrgemeinschaften gebildet werden?

„Der Städtetag definiert das Auto als öffentlichen Raum“, informiert Robert Berndt. Das heißt, auch im Auto sollten alle Personen über sechs Jahren eine Maske tragen. „In dem Punkt schlägt auch der Gesundheitsschutz das Vermummungsverbot.“

Was ist, wenn ein Verein einen Diavortrag veranstaltet?

„Wenn Gäste zugelassen sind, dann ist das eine öffentliche Veranstaltung“, so Robert Berndt. In dem Fall dürfen bis zu 100 Personen kommen - selbstverständlich unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln.

Muss ich wirklich immer in der Innenstadt eine Maske tragen oder darf ich sie abziehen, wenn ich zum Beispiel etwas esse?

In der Fußgängerzone und auf Märkten gilt grundsätzlich Maskenpflicht. „Es gibt aber drei Ausnahmen“, sagt Robert Berndt. „Für die Aufnahme von Lebensmitteln, sportliche Betätigung oder berufliche und dienstliche Tätigkeiten.“ Das heißt: Wer eine Wurst im Gehen isst oder einen Kaffee zum Mitnehmen trinkt, darf solange seine Maske abnehmen. Auch beim Joggen durch die Fußgängerzone muss man keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Außerhalb der Innenstadt sind Masken immer dann Pflicht, wenn Abstandhalten nicht möglich ist.

Darf ich in der Fußgängerzone rauchen?

„Streng genommen nein“, sagt Robert Berndt. Schließlich sei Rauchen keine Nahrungsaufnahme. Außerhalb der Fußgängerzone und bei gebührendem Abstand darf aber geraucht werden.

Muss man auf dem Bikepark, dem Skaterplatz oder Bolzplätzen eine Maske tragen?

„Wer Sport macht, ist von der Maskenpflicht befreit“, sagt Robert Berndt. Das gilt allerdings nur, solange wirklich Sport getrieben wird. Wer nur zuschaut oder sich ausruht und dabei keinen Abstand von 1,5 Metern zu den anderen hält, muss die Mund-Nasen-Bedeckung aufziehen.

Gelten die Beschränkungen auch für Gottesdienste?

Nein. Bei regulären Sonntagsgottesdiensten dürfen - je nach Größe des Raumes - bis zu 100 Menschen teilnehmen, im Freien bis zu 500. Es müssen Masken getragen werden. Gesungen werden darf nicht mehr. (Anm. d. Red: In einer früheren Version hieß es, es müüssten keine Masken getragen werden).

Und was ist mit Taufen, Hochzeiten und Beerdigungen?

Bei den kirchlichen Zeremonien selbst sind höchstens 100 Personen zugelassen, beim Sektempfang oder dem Leichenschmaus nur noch zehn Personen.

Vorrang haben die Vorgaben des Landkreises

Die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gilt seit dem 19. Oktober. Grundsätzlich müssen sich danach alle Bürger in Baden-Württemberg richten. Es gibt aber Ausnahmen: Erlässt ein Landkreis eine strengere Allgemeinverfügung, weil er besonders stark von der Corona-Pandemie betroffen ist, hat sie Vorrang.

Der Landkreis Esslingen hat mit einer Allgemeinverfügung Kontaktbeschränkungen strenger geregelt als das Land. Grund ist der starke Anstieg der Neuinfektionen. Die Sieben-Tage-Inzidenz hatte im Kreis innerhalb von vier Tagen zunächst die Vorwarnstufe von 35, dann den kritischen Wert von 50 und schließlich sogar die 80er-Marke überschritten. Damit liegt ein erhöhtes regionales Ansteckungsrisiko vor. Zudem gibt es vermehrt diffuse, nicht mehr nachvollziehbare Infektionsketten.

Die aktuellen Regeln mit Landesverordnung, Allgemeinverfügungen und FAQs gibt es auf der Landkreis-Homepage: www.landkreis-esslingen.de.bil