Kirchheim

Keine Mitschuld am tödlichen Sturz

Im Prozess um einen Arbeitsunfall lassen sich den Geschäftsführern keine Sicherheitsmängel ankreiden

Zwei Männer sind vom Verdacht auf fahrlässige Tötung freigesprochen worden. Mangelnde Sorgfalt bei der Arbeitssicherung war nicht nachzuweisen.

Kirchheim. Es war in jeder Hinsicht ein tragischer Fall, der nun – fast drei Jahre später – im Kirchheimer Amtsgericht juristisch aufgearbeitet wurde: Am 23. Oktober 2013 war um die Mittagszeit ein 51-jähriger Maschinenführer im Gewerbegebiet zwischen Henrietten- und Schöllkopfstraße in Kirchheim damit beschäftigt, Kiesel auf einem Flachdach zusammenzukehren, damit das Dach anschließend ausgebessert werden konnte. Aus ungeklärter Ursache stürzte er aber über die Dachkante und fiel vier Meter in die Tiefe. Als er im asphaltierten Hof landete, fiel auch noch die 86 Kilogramm schwere Kehrmaschine, die er zuvor auf dem Dach bedient hatte, auf ihn. Einige Stunden später erlag er im Krankenhaus den Verletzungen, die er sich beim Sturz sowie beim anschließenden Aufprall der Kehrmaschine zugezogen hatte.

Vor Gericht ging es nun darum zu klären, wie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit in der Firma des Maschinenführers aussahen und warum sie auf dieser Baustelle in Kirchheim nicht eingehalten worden waren. Angeklagt waren die beiden Geschäftsführer des Unternehmens, das vom Saarland aus den ganzen süddeutschen Raum bedient, wenn es darum geht, Flachdächer zu reinigen und für die Arbeit von Dachdeckern vorzubereiten.

Normalerweise sind die Dachdecker die Auftraggeber, und diese müssen auch für die Sicherheit sorgen. Das geschieht meistens, indem sie ein Gerüst aufstellen. Wird ohne Gerüst gearbeitet, dann muss es auf dem Dach zumindest Anschlagpunkt geben, die die Arbeiter zur Absturzsicherung nutzen. Gibt es weder ein Gerüst noch Anschlagpunkte, dann muss der erfahrenste des dreiköpfigen Bautrupps – meist der Maschinenführer – dem Kundenberater seines Unternehmens diesen Mangel mitteilen. Aufs Dach dürfen die Ar­beiter erst, wenn ihre Sicherheit gewährleistet ist. Gegebenenfalls fahren sie bis dahin eine andere Baustelle an, die sie dann vorziehen.

So sollte es sein, und so läuft es auch normalerweise in ihrem Unternehmen. Das versicherte der 52-jährige kaufmännische Geschäftsführer ebenso wie der 47-jährige technische Geschäftsführer. Regelmäßig gibt es in ihrem Unternehmen Sicherheitsunterweisungen – vor Ort auf den Baustellen, aber auch einmal im Jahr für die gesamte Belegschaft, im Anschluss an die Betriebsversammlung.

Der erfahrene 51-jährige Maschinenführer, der auch persönlich eng mit dem technischen Geschäftsführer befreundet war, musste also über die Sicherheitsbestimmungen Bescheid wissen. Er musste wissen, dass er unter den vorgefundenen Bestimmungen auf dem Flachdach in Kirchheim nicht hätte arbeiten dürfen, schon gar nicht mit einem Gerät wie der von ihm verwendeten Kehrmaschine. Diese Maschine – zum Schieben oder Ziehen, nicht zum Aufsitzen – hätte zwar durchaus auf dem Dach eingesetzt werden können, aber eben nicht ohne die richtige Sicherung. Zudem wäre der Bereich an der Dachkante aber grundsätzlich von Hand zu reinigen gewesen. Mit der Maschine ist es am Rand zu gefährlich.

Warum der Mann sich trotzdem dafür entschieden hat, die Arbeit auf dem Dach aufzunehmen, bleibt sein Geheimnis, das er mit ins Grab genommen hat. Der einzige Zeuge, der zeitgleich mit ihm auf dem Dach war – ein heute 24 Jahre alter „Helfer“ –, verstand damals noch nicht genügend Deutsch, um über diese Entscheidungen hinreichend informiert zu sein. Der dritte Mann des Bautrupps war zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem Dach. Er war im Hof damit beschäftigt, Schläuche für das Absaugen der Kieselsteine vorzubereiten.

Der 24-jährige Zeuge hat den Absturz allerdings nicht beobachtet. Er war mit seiner eigenen Arbeit zugange und musste irgendwann beim Aufblicken feststellen, dass sowohl der Kollege als auch die Kehrmaschine plötzlich verschwunden waren. Die Angaben der Geschäftsführer über die Sicherheitsbestimmungen und über die Schulungen konnte er gleichwohl bestätigen. Insbesondere der technische Geschäftsführer habe die Bautrupps regelmäßig und unangekündigt besucht, um somit auch die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu kontrollieren.

Gravierende Mängel im Umgang mit der Arbeitssicherheit ließen sich auch nach der Befragung einer Vielzahl weiterer Zeugen nicht nachweisen, weswegen Strafrichterin Hannah Okonnek letztlich auf Freispruch für die beiden angeklagten Geschäftsführer entscheiden musste.