Kirchheim

Messerstecher muss für vier Jahre hinter Gitter

Strafe Im Prozess um einen Angriff in einer Flüchtlingsunterkunft steht jetzt das Urteil fest.

Kirchheim. Der wuchtige Messerstich in den Bauch des Opfers war kein versuchter Totschlag, sondern gefährliche Körperverletzung. So würdigte das Stuttgarter Landgericht gestern nach dreiwöchiger Hauptverhandlung einen blutigen Streit zwischen zwei Asylanwärtern in einer Kirchheimer Flüchtlingsunterkunft und schickte den 32-jährigen Täter für vier Jahre hinter Gitter.

Eine Tat aus Notwehr an jenem frühen Morgen des 5. Juni dieses Jahres schlossen die Richter der Stuttgarter Schwurgerichtskammer gestern bei der Urteilsverkündung aus - obwohl der Angeklagte plötzlich behauptete, das Opfer habe ihm zuvor zwei wuchtige Schläge an den Kopf und an das Auge versetzt, sodass er nichts mehr sehen konnte und sich dann mit dem Messerstich habe wehren müssen. Aber auch den Tatbestand einer billigenden Tötung mit gewisser Heimtücke, wie es der Staatsanwalt noch in seinem Plädoyer formuliert hatte, verneinte das Gericht.

Die Richter gehen von gefährlicher Körperverletzung aus, und auch dafür setzt es laut Gesetz Strafen bis in den zweistelligen Bereich. Der 32-jährige Angeklagte muss dafür vier Jahre ins Gefängnis. Der Staatsanwalt hatte übrigens auf ein Verbrechen des versuchten Totschlags gepocht und fünf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe beantragt. Er würdigte die schweren Verletzungen, die durch den Bauchstich beim Opfer verursacht wurden: durchtrennter Dünndarm und Einschnitt in die Milz. Der Mann hat heute noch Schmerzen.

Daher haben ihm die Richter auch ein Schmerzensgeld zugesprochen, das ihm der Angeklagte zahlen muss. Zuerst war die Rede von 5000 Euro. Schließlich einigte man sich mit der Nebenklage des Opfers auf 3000 Euro, die der Angeklagte offensichtlich gerade noch aufbringen kann. Er hat sich am letzten Verhandlungstag beim Opfer entschuldigt.

Sicher war bei der Auseinandersetzung damals nicht nur der Angeklagte, sondern auch das Opfer erheblich alkoholisiert. Dennoch geht ein Gutachter davon aus, dass eine durch Alkohol hervorgerufene Schuldminderung nicht bestand.

Die vier Jahre Haft sind nicht alles. Der 32-Jährige muss noch eine weitere sechsmonatige Haftstrafe aus einer früheren Verurteilung absitzen, die seinerzeit zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da er diese Bewährung aber nicht durchgestanden hat, kommen die Monate nun dazu. Bernd Winckler