Kirchheim

Was tun, wenn es kracht?

Verkehr Vor Blechschaden und Co. ist niemand gefeit. Was zählt, ist das richtige Verhalten, wenn sich Unfälle ereignen. Von Daniela Haußmann

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Im Ernstfall sollten alle Beteiligten einen kühlen Kopf bewahren. Foto: Daniela Haußmann

Kaputte Scheinwerfer, abgefahrene Außenspiegel, Beulen im Kotflügel oder Kratzer im Lack - wenn es kracht, sollten alle Beteiligten einen kühlen Kopf bewahren und auf keinen Fall das Weite suchen. Ob Verursacher oder nicht - grundsätzlich gilt, wer an einem Unfall beteiligt ist und sich nachweislich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt, muss mit gravierenden Konsequenzen rechnen, warnt Dieter Roßkopf, Vorstandsvorsitzender des ADAC Württemberg. Gleiches gilt für den berühmten Zettel, der nach einem Parkplatzrempler an der Windschutzscheibe hinterlassen wird: Wer ein fremdes Fahrzeug beschädigt, muss auf den Besitzer warten oder nach einer angemessenen Wartezeit den Schaden der Polizei melden. Alles andere wird rechtlich als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet, und das kann vor Gericht Folgen nach sich ziehen.

„Je nach Sachlage können nicht nur Geldstrafen und Punkte in Flensburg drohen“, gibt Dieter Roßkopf zu bedenken. „Bei Schadenssummen zwischen 600 und 1 500 Euro kommen häufig ein- bis dreimonatige Fahrverbote hinzu.“ Fallen die Folgekosten des Crashs höher aus, kann der Richter eine Fahrsperre von bis zu einem Jahr verhängen, und der Kfz-Versicherer ist sogar berechtigt, den Versicherungsschutz zu kündigen. „Hierbei handelt es sich wohlgemerkt nur um Fälle, in denen ein Sach- und kein Personenschaden vorliegt“, so Dieter Roßkopf.

Lässt sich beispielsweise der Fahrer eines Autos, das unerlaubt vom Unfallort entfernt wurde, nicht ermitteln, haben Geschädigte nach Auskunft des Chefs des ADAC Württemberg die Möglichkeit, sich an die Verkehrsopferhilfe zu wenden. Unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Verein Entschädigung, auch bei Unfällen, die sich im Ausland ereignen. Kommt es zur Kollision, sollte laut Christian Wörner, Sprecher des Polizeipräsidiums Reutlingen, grundsätzlich die Polizei verständigt werden. „Lediglich bei geringfügigem Schaden und wenn die Unfallursache klar ist, können die Beteiligten kleinere Blechschäden auch selbst regeln“, sagt er. Betroffene sollten auf jeden Fall Fotos von der Unfallstelle und von den Schäden machen. Außerdem rät der Polizist, zusätzlich die Anschriften der Zeugen zu notieren und eine Unfallskizze anzufertigen.

Heutzutage sind etliche Fahrzeuge fremdfinanziert. Sprich: Derjenige, der hinterm Lenkrad sitzt, ist nicht zwangsläufig der Kfz-Eigentümer. Das stellt die Beteiligten vor einige Probleme: „Wer als Unfallverursacher ohne Versicherung den Schaden abwickelt, sollte bedenken, dass unabhängig davon, was mit dem Halter vereinbart wurde, der Eigentümer auch noch Jahre später Ansprüche erheben kann“, sagt Dieter Roßkopf vom ADAC. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann in solchen Fällen bösen Überraschungen vorbeugen. Neben der Abdeckung von Schadensersatzansprüchen zählt es auch zu ihren Aufgaben, ungerechtfertigte Ansprüche abzuwehren. Sorgen, dass ein Unfall die Beiträge in der Kfz-Versicherung in die Höhe treibt, seien fehl am Platz. Schließlich gibt es den Schadensfreiheitsrabatt und die Möglichkeit, dem Kfz-Versicherer am Jahresende die Kosten zu erstatten.

Wer die Angelegenheit trotzdem selbst regeln will, um beispielsweise Punkte in Flensburg zu umgehen, sollte den Geschädigten eine sogenannte Erledigungserklärung unterschreiben lassen. „In ihr versichert er, dass seine Ansprüche aus dem Unfall dann vorbehaltlos vom Tisch sind“, so Dieter Roßkopf. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass dennoch ein Restrisiko bleibt - zum Beispiel, wenn der Geschädigte im Nachhinein gesundheitliche Beschwerden zeigt, die auf den Unfall zurückzuführen sind.

Ein kleines Zettelchen reicht nicht. Fotos: Haußmann/Jacques
Ein kleines Zettelchen reicht nicht. Fotos: Haußmann/Jacques

Schadensregulierung bei Unfällen im Ausland

Urlaub, Tagesausflug, Geschäftsreise - wer mit dem Auto oder dem Motorrad ins Ausland fährt, sollte sich vorab informieren, was zu tun ist, wenn es kracht. Hat sich der Unfall in einem EU-Mitgliedsstaat ereignet, sollte man sich laut dem Auto Club Europa (ACE) schnell entscheiden, ob man entweder sofort eine örtliche Anwaltskanzlei mit den notwendigen Maßnahmen beauftragt, oder ob man sich in Deutschland an den sogenannten Schadenregulierungsbeauftragten der zuständigen ausländischen Versicherung wendet.

Entscheidet man sich für erste Variante, sind dem ACE zufolge die Auslandsabteilungen der Rechtsschutzversicherungen bei der Suche nach einem deutschsprachigen Juristen behilflich. Die Vertreter der örtlichen Kanzlei kennen überdies das maßgebende Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist, sie kommen problemlos an die polizeilichen Ermittlungsakten und können die Chancen eines Prozesses besser beurteilen, wie der ACE zu bedenken gibt. dh