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Silvester ist de facto ein Sonderfall

Feier Laute Partys zum Jahreswechsel sind auch in Mietwohnungen möglich. Es gibt trotzdem einiges zu beachten.

Symbolfoto: Markus Brändli

Region. Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Aber wie viel Lärm dürfen Mieter überhaupt machen? Der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen macht darauf aufmerksam, dass niemand einen gesetzlichen Anspruch darauf hat, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.

Silvester allerdings gelten Sonderregelungen. Da in sehr vielen Wohnungen gefeiert wird und um Mitternacht überall Böller und Raketen explodieren, ist es wenig sinnvoll, Nachtruhe von den feiernden Nachbarn zu fordern. Denn Nachtruhe herrscht erst, wenn in der eigenen Wohnung praktisch nichts mehr zu hören ist – bei dem Silvesterlärm in der Umgebung meist unmöglich, selbst wenn es in der Nachbarwohnung ruhig wäre.

Der Deutsche Mieterbund spricht hier von einer „erweiterten Toleranzgrenze“ an Silvester. Dennoch bleibt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in Mehrfamilienhäusern bestehen. Die erweiterte Toleranzgrenze für Lärm bei der Silvesterfeier darf daher nicht als Freibrief für ungebremstes Krachmachen verstanden werden. Daher wird empfohlen, den Nachbarn im Vorfeld Bescheid zu geben, wenn man das neue Jahr lautstark in der Wohnung begrüßt.

Böller dürfen nicht gefährden

Wer Böller, Kracher und Raketen zünden will, muss darauf achten, Nachbarn oder Passanten nicht zu gefährden. Deshalb dürfen Raketen niemals auf Personengruppen, Wohnungen und Balkone gerichtet werden. Außerdem darf das Feuerwerk nur an Silvester und an Neujahr abgeschossen werden. Für eventuelle Schäden durch Raketen am Gebäude muss grundsätzlich die Gebäudeversicherung des Vermieters einstehen. Schäden am Eigentum des Mieters werden nicht ersetzt. Hier bleibt nur die Schadensregulierung über eine Hausratversicherung. Bei einem Mitverschulden kommt die Versicherung nur für einen Teil des Schadens auf. Mieter sollten daher in der Silvesternacht Fenster und Balkontüren schließen sowie brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen räumen.

Wer Silvester in der Wohnung feiert, sollte wissen, dass der Gastgeber für seine Gäste haftet. Wirft also ein Partygast etwa einen Böller auf den Balkon eines Nachbarn und beschädigt das Balkongeländer, muss der Mieter den Schaden ersetzen. pm