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Was, wenn der Aufzug nicht funktioniert?

Verbraucherschutz Wenn der Fahrstuhl lange Zeit defekt ist, können Betroffene die Miete mindern – er gehört zum Inventar.

Symbolbild

Region. Wer eine Wohnung in einem Mietshaus mit Aufzug angemietet hat, hat den Fahrstuhl praktisch mitgemietet. Der Vermieter muss die Einrichtung rund um die Uhr betriebsbereit halten - darüber klärt der Mieterbund Esslingen-Göppingen jetzt in einer Pressemitteilung auf. Kann der Aufzug längere Zeit nicht genutzt werden, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.

„Die Kosten für den Betrieb des Aufzugs können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist“, schreibt der Mieterbund. Dann müsse auch der Erdgeschossmieter anteilige Fahrstuhlkosten zahlen. Das gilt selbst dann, wenn er den Aufzug gar nicht nutzen kann, weil es weder einen Keller, einen Dachboden oder ähnliche Räumlichkeiten im Haus gibt. Das hat der Bundesgerichtshof beschlossen. Gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Nebenkosten seien hinzunehmen. Der Mieter muss aber keine Aufzugskosten zahlen, wenn er in einem Seitenflügel des Gebäudes wohnt, der nicht über den Aufzug erreicht werden kann. Zu den zu zahlenden Kosten gehören laut des Deutschen Mieterbunds Esslingen-Göppingen die Kosten des Betriebsstroms, Wartungs- und Reinigungskosten, eventuelle TÜV-Gebühren oder die Kosten einer Notrufbereitschaft.

Muss der Aufzug repariert, müssen Ersatzteile eingebaut oder muss eine Betriebsstörung beseitigt werden, darf der Vermieter anfallende Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Hat der Vermieter einen Vollwartungsvertrag abgeschlossen, dann muss für darin enthaltene Reparaturkosten ein Anteil von 20 bis 50 Prozent herausgerechnet werden. pm