Weilheim · Lenningen · Umland

Wenn die Kündigung ins Haus flattert

Wohnen Der Deutsche Mieterbund Esslingen-Göppingen klärt über die verschiedenen Kündigungsfristen auf.

Region. Wollen Mieter oder Vermieter das unbefristete Mietverhältnis beenden und kündigen, gelten unterschiedliche Regelungen. Mieter können ohne Angabe von Gründen kündigen, Vermieter dagegen müssen sich auf einen Kündigungsgrund berufen können. Nach dem Gesetz kommt eine Kündigung nur in Betracht bei Vertragsverletzungen des Mieters, bei Eigenbedarf oder wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Hauses oder seiner Wohnung gehindert ist.

Aber auch bei den Kündigungsfristen gelten für Mieter und Vermieter nach Angaben des Deutschen Mieterbundes Esslingen-Göppingen unterschiedliche Regelungen. Mieter können demnach einen unbefristeten Mietvertrag immer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Auf die Wohndauer kommt es dabei nicht an. Für Vermieter dagegen gelten gestaffelte Kündigungsfristen. Bis zu einer Mietdauer von fünf Jahren können auch Vermieter, wenn sie einen Kündigungsgrund haben, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dauert das Mietverhältnis länger als fünf Jahre, beträgt ihre Kündigungsfrist jedoch sechs Monate. Wohnt der Mieter schon länger als acht Jahre in der Wohnung, sind es sogar neun Monate.

In alten, bis Herbst 2001 abgeschlossenen Mietverträgen steht oft, dass nach zehn Jahren Mietzeit eine zwölfmonatige Kündigungsfrist durch den Vermieter einzuhalten ist. Diese Regelung ist auch heute noch wirksam. Für Mieter gelten hingegen auch bei derartigen Alt-Mietverträgen immer noch die üblichen drei Monate.

Allerdings kann der Mietvertrag, gemäß des Deutschen Mieterbunds Esslingen-Göppingen, für Mieter günstigere Kündigungsfristen enthalten, als im Gesetz vorgegeben wird. Ist im Vertrag für den Mieter eine einmonatige oder sogar vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart, kann der Mieter mit dieser kurzen Frist kündigen. Umgekehrt gilt das aber nicht. Der Vermieter muss die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten, sie können per Mietvertrag nicht zu seinen Gunsten verkürzt werden.pm

Weitere Informationen gibt es auch online auf der Homepage www.mieterbund-es-gp.de