Lenninger Tal

Bewährung für sexuellen Missbrauch

Urteil 27-Jähriger, der in Lenningen eine sexuelle Beziehung zu zwei 13-jährigen Mädchen unterhielt, kommt glimpflich davon.

Symbolbild

Lenningen. Es gab eine milde Strafe für den Mann, der in Lenningen eine kurze sexuelle Beziehung zu zwei 13-jährigen Mädchen unterhalten hatte (wir berichteten). Der 27-Jährige wurde bereits am gestrigen zweiten Verhandlungstag vor der Jugendschutzkammer des Stuttgarter Landgerichts zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die Sexualtaten an den beiden Mädchen täten ihm leid, meinte der Angeklagte und entschuldigte sich bereits vor dem Prozess bei ihnen und den Eltern der Kinder, ebenso auch gestern in seinem „Letzten Wort“. Zudem hatte er in dem recht kurzen Verfahren seine sexuellen Verfehlungen an den beiden Mädchen voll umfänglich zugegeben. Weiterhin hatte er jedem der beiden Opfer ein Schmerzensgeld von 5000 Euro bezahlt.

Angeklagter zeigte Reue

Die Strafmilde resultierte nicht ausschließlich auf dem Geständnis, sondern auch aus der gezeigten Reue und Einsicht des Angeklagten. Selbst die Staatsanwältin zeigte sich von der Echtheit der gezeigten Reue zwar überzeugt, hatte aber dennoch eine Haftstrafe von zwei Jahren beantragt, ebenfalls aussetzbar zur Bewährung. Sie ging von jeweils einem „minder schweren Fall“ aus. Der Begriff „Geschlechtsverkehr“ sei in diesem Verfahren nicht wörtlich zu nehmen: Das Gesetz verwendet ihn zum Beispiel auch dann, wenn Zungenküsse oder Eindringen mit einem Finger in den Körper eines Opfers getätigt wurden. Der klassische Geschlechtsverkehr mit den beiden 13-jährigen Mädchen habe jedenfalls nicht stattgefunden.

Von den verhängten 22 Monaten Haft gelten bereits zwei Monate als verbüßt, da sich das Verfahren über zwei Jahre lang hingezogen hatte und daher eine „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ eingetreten war. Dies sei, wie das Gericht gestern im Urteil betonte, ebenfalls zugunsten des Angeklagten zu werten. Als Bewährungsauflage muss der 27-Jährige jedoch eine Sozialtherapie mit mindestens fünf Beratungsgesprächen dem Gericht nachweisen. Bernd Winckler