Lenninger Tal

Haftpflichtversicherung für Demenzkranke

Interview Professor Dirk-Carsten Günther von der TU Köln befasst sich mit Versicherungen.

Herr Günther, warum ist eine Haftpflichtversicherung für Demenzpatienten und deren Angehörige unerlässlich?

Dirk-Carsten Günther: Bei Demenzkranken kann es natürlich passieren, dass die Badewanne überläuft oder das vergessene Bügeleisen einen Brand auslöst - um in solchen Fällen die finanziellen Nachteile abzufedern und um die Ersatzansprüche nicht selbst tragen zu müssen, ist eine private Haftpflichtversicherung ein Muss, zumal ja nicht immer eine Schuldunfähigkeit vorliegt. Das gilt nicht nur für die Patienten, sondern auch für die Angehörigen, insbesondere, wenn sie als Betreuer bestellt sind. Denn wenn der Schaden durch die nicht genügende Beaufsichtigung der betreuenden Personen zustande gekommen ist, haftet dieser selber.

Wie sieht es aus, wenn Personen mit Demenz hinterm Steuer sitzen und einen Unfall verursachen?

Günther: Wenn der Betroffene über eine Kaskoversicherung verfügt und am eigenen Fahrzeug einen Schaden verursacht, kann es sein, dass der Versicherer die Ersatzansprüche kürzt, wenn der Demenzkranke den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. In den allermeisten Kaskoverträgen ist aber die grobe Fahrlässigkeit mitversichert. Ist das nicht der Fall, muss geklärt werden, ob das nicht vorliegt, weil der Betroffene etwa unter einer Hirnleistungsschwäche leidet. Bei einem Fremdschaden ist der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten in der Pflicht. Nur in Ausnahmefällen kann dieser den Verursacher beschränkt in Regress nehmen.

Was, wenn Demenzkranke kostspielige Einkäufe tätigen?

Günther: Wenn die Betroffenen geschäftsunfähig sind, sind die Kaufverträge, die sie abschließen, nichtig, also unwirksam. Kauft sich jemand, der an Demenz leidet, beispielsweise ein Auto, dann muss der Verkäufer das Fahrzeug zurücknehmen. Allerdings gilt das nicht für Geschäfte des täglichen Lebens. Sprich: Der Erkrankte kann im Supermarkt einkaufen oder zum Friseur gehen. Steckt der Betroffene beim Gang durch den Laden Dinge ein, mit denen er ohne zu bezahlen das Geschäft verlässt, kann er bei Schuldunfähigkeit dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.Daniela Haußmann